Aus Sicht der Länderkammer bedarf es der gesetzlichen Anpassung, weil sich die Verfassungslage dadurch, dass im Jahr 2002 der Tierschutz in Artikel 20a als Staatszielbestimmung ins Grundgesetz aufgenommen worden ist, ”wesentlich geändert hat“. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ”soll dementsprechend den bislang ausstehenden verfassungskonformen, angemessenen Ausgleich zwischen dem Grundrecht der freien Religionsausübung und dem im Grundgesetz als Staatsziel verankerten Tierschutz im Hinblick auf das Schächten gewährleisten“, schreibt der Bundesrat. So werde Klarheit für alle Beteiligten geschaffen.
Bisher ist das betäubungslose Schlachten dem Tierschutzgesetz zur Folge grundsätzlich verboten. Behörden dürfen allerdings Ausnahmegenehmigungen für das betäubungslose Schlachten erteilen, um den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen aus religiösen Gründen das Schächten vorgeschrieben ist.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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