Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages, Thomas Strobl, MdB, erklärt zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten negativen Stimmgewicht:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass das Phänomen des sogenannten negativen Stimmgewichts mit dem geltenden Verfassungsrecht nicht vereinbar ist. Der durch dieses Phänomen bewirkte Effekt, dass der Gewinn von Zweitstimmen durch eine Partei sich für diese Partei negativ auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirken kann, steht danach nicht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben unseres Wahlrechts. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende Juni 2011 gesetzt, um insoweit eine verfassungsgemäße Regelung zu finden.
Trotz der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Phänomen des negativen Stimmgewichts ist festzuhalten, dass sich unser Wahlsystem, das seit nunmehr 50 Jahren die Grundlage für Wahlen zum Deutschen Bundestag bildet und das der Bevölkerung vertraut ist, grundsätzlich bewährt hat. Hieran hat auch das Bundesverfassungsgericht festgehalten und die Bundestagswahl von 2005 nicht für ungültig erklärt.
Der Deutsche Bundestag wird in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung das Verfassungsgerichtsurteil nun eingehend auswerten. Der Gesetzgeber wird dann die notwendigen Schritte unternehmen, um das Bundeswahlgesetz an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen. Für eine detaillierte Stellungnahme ist es jetzt noch zu früh.