Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses, Thomas Strobl, MdB, und sein Stellvertreter, Dr. Carl-Christian Dressel, MdB, erklären zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Einsatz elektronischer Wahlgeräte bei der Bundestagswahl 2005:
Hintergrund des Verfahrens sind zwei gegen den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten bei der Bundestagswahl 2005 gerichtete Wahlprüfungsbeschwerden. Bei den Wahlen zum 16. Deutschen Bundestag waren diese Geräte in verschiedenen Stimmbezirken der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eingesetzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem wichtigen Urteil festgestellt, dass bei der Bundestagswahl 2005 kein konkreter Wahlfehler vorgelegen hat. Festzuhalten ist auch, dass es bei dieser Wahl keinen einzigen Fall einer Unregelmäßigkeit, einer Manipulation oder einer sonstigen Auffälligkeit beim Einsatz der Wahlgeräte gegeben hat. Darüber hinaus hat das Gericht ausdrücklich auch das geltende Bundeswahlgesetz nicht beanstandet. Im Übrigen hat sich das Gericht auch nicht grundsätzlich gegen den Einsatz von elektronischen Wahlgeräten bei Bundestagswahlen ausgesprochen.
Mit dem Urteil wird festgestellt, dass der Einsatz von elektronische Wahlgeräten einer bestimmten Bauart nicht mit dem geltenden Verfassungsrecht vereinbar ist. Dabei hat das Gericht neben der Gefahr der Manipulation dieser Wahlgeräte kritisiert, dass der Vorgang der Registrierung und Zählung der vom Wähler abgegebenen Stimmen nicht transparent ist und gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstößt.
Die Abgeordneten Strobl und Dr. Dressel begrüßen, dass das Bundesverfassungsgericht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl und die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Stimmabgabe in dieser besonderen Weise konkretisiert und präzisiert hat.
"Daran wird sich die künftige Praxis beim Einsatz von Wahlgeräten zu orientieren haben".