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Vom 5. Mai 1951 (BGBl. II S. 103), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 677)
Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuss bilden.
Der Ausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz vierteljährlich sich abwechseln und einander vertreten.
Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder
unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
fünf Tagen geladen und mindestens zwölf Mitglieder
anwesend sind.
(2) Die Ladungsfrist beginnt mit der Abgabe der Ladung bei den
für die Postverteilung zuständigen Stellen von Bundestag
und Bundesrat.
(3) Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn
mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates
anwesend sind.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
Der Ausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
(1) Ein Einigungsvorschlag auf Änderung oder Aufhebung des
vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ist alsbald auf die
Tagesordnung des Bundestages zu setzen. Ein vom Ausschuss
bestimmtes Mitglied berichtet im Bundestag und im Bundesrat.
(2) Der Bundestag stimmt nur über den Einigungsvorschlag ab.
Zu dem Vorschlag können vor der Abstimmung Erklärungen
abgegeben werden. Ein anderer Antrag zur Sache ist nicht
zulässig.
(3) Sieht der Einigungsvorschlag mehrere Änderungen des
Gesetzesbeschlusses vor, so ist in ihm zu bestimmen, ob und
inwieweit im Bundestag über Änderungen gemeinsam
abzustimmen ist. Enthält der Einigungsvorschlag
Änderungen des Grundgesetzes, ist über jede Abweichung
des Einigungsvorschlages vom Wortlaut des vom Bundestag
gemäß Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes beschlossenen
Gesetzes einzeln abzustimmen. Erfolgt eine Einzelabstimmung
über mehrere Änderungen, so ist eine Schlussabstimmung
über den Einigungsvorschlag im Ganzen erforderlich.
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlussfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
(1) Wird in der zweiten wegen der gleichen Sache einberufenen
Sitzung ein Einigungsvorschlag nicht beschlossen, so kann jedes
Mitglied den Abschluss des Verfahrens beantragen.
(2) Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn in der folgenden Sitzung
sich keine Mehrheit für einen Einigungsvorschlag findet.
(3) Auf andere Weise kann das Verfahren ohne Einigungsvorschlag
nicht abgeschlossen werden.
(4) Der Vorsitzende hat den Abschluss des Verfahrens festzustellen
und unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des
Bundesrates mitzuteilen.
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn der Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlussfassung außer Kraft, es sei denn, dass der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.