Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Januar 2010 > Postunternehmen können bestimmte Leistungen von Umsatzsteuer befreien lassen
Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer sei die Verpflichtung des Unternehmens, Post-Universaldienstleistungen ständig und flächendeckend anzubieten. Dazu zählen nach Angaben des Entwurfs die Beförderung von Briefsendungen (einschließlich der Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften bis 2.000 Gramm), die Beförderung von Paketen bis zehn Kilogramm sowie Einschreib- und Wertsendungen. Wenn ein Anbieter nur einen Teilbereich der Universaldienstleistungen anbieten wolle, müsse er ebenfalls bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und tragbare Preise für alle Nutzer bieten.
Wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht, sollen Paketsendungen mit einem Gewicht über 10 Kilogramm bis 20 Kilogramm in Zukunft nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein. Das gelte ebenso für Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht über zwei Kilogramm, Expresszustellungen, Nachnahmesendungen sowie individuell vereinbarte Leistungen. Auch Tarife, die grundsätzlich für jedermann zugänglich, aber nicht für den durchschnittlichen Privatkunden bestimmt sind (etwa Tarife ab einer Einlieferungsmenge von 1.000 Exemplaren), sollten umsatzsteuerpflichtig werden. Die Steuerbefreiung soll das Bundeszentralamt für Steuern bescheinigen. ”Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegen, nimmt sie das Bundeszentralamt für Steuern – ggf. auch rückwirkend – zurück“, heißt es in dem Entwurf.
Mit dem Gesetzentwurf solle das deutsche Steuerrecht auch in anderen Punkten an europäische Vorgaben angepasst werden. So soll die Zulageberechtigung für die Inanspruchnahme der so genannten Riester-Förderung an das Bestehen einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder den Bezug einer Besoldung gekoppelt werden. Auf diese Weise stehe allen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern, auch wenn sie im Ausland leben würden, die Zulageberechtigung zu. Außerdem könne das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen künftig auch für die Anschaffung einer selbstgenutzten Immobilie im Ausland (Europäische Union und Europäischer Wirtschaftsraum - EWR) eingesetzt werden. Wenn ein Zulageberechtigter ins EWR-Ausland verzieht, soll in Zukunft auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung verzichtet werden. Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, die degressive Abschreibung für Gebäude nach dem Einkommensteuergesetz auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland auszuweiten. Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen EU-Staat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt seien, sollten in Zukunft steuerlich abziehbar werden.
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