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Nach Ansicht der Linksfraktion wirft das Zugangserschwerungsgesetz auch erhebliche verfassungsrechtliche und operative Zuständigkeitsfragen zwischen Bund und Ländern auf. Gefahrenabwehr und Regulierung von Medieninhalten würden in der Zuständigkeit der Länder liegen. Die Länder würden den zuständigen Institutionen bereits heute sämtliche Möglichkeiten des Vorgehens gegen strafbare Inhalte in Telemedien bieten. Die Landesgesetzgeber hätten von ihrer Gesetzgebungskompetenz in diesem Fall Gebrauch gemacht. ”Der Bundesgesetzgeber ist also verfassungsrechtlich für den vorgeschlagenen Regelungsinhalt ebenso wenig zuständig wie das Bundeskriminalamt für Zusammenstellung einer Sperrliste und die daran anknüpfenden Verfügungen von Netzsperren“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
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