Berlin: (hib/BOB/TEP) Ein bei Gericht
amtierender Schöffe (ehrenamtlicher Richter) soll nach Meinung
des Bundesrates ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um
an einer Hauptverhandlung und der sich anschließenden
Urteilsberatung selbstständig teilnehmen zu können. Das
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll deswegen um einen
entsprechenden Passus ergänzt werden. Schöffen, die trotz
mangelnder Sprachkenntnisse dennoch gewählt werden, sollen
später von der Liste wieder gestrichen werden können. Die
Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (
17/1462) vorgelegt. Sie erläutert, dass
beispielsweise das Alter der Schöffen (zwischen 25 und 70
Jahren), der Wohnsitz und gesundheitliche Gründe im GVG
geregelt sind, Vorgaben über ausreichende deutsche
Sprachkenntnisse aber fehlen. Eine nennenswerte
Beeinträchtigung des Zugangs aller gesellschaftlichen
Schichten zum Ehrenamt des Schöffen ist nach der Meinung der
Union nicht zu befürchten. Die Länderkammer hat im August
2005 schon einmal den selben Vorstoß unternommen (
15/5950), konnte sich seiner Zeit aber damit
nicht durchsetzen.
Die Bundesregierung ist ebenfalls der Auffassung, dass
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse Voraussetzung dafür
sind, dass Schöffen ihrer Aufgabe gewachsen sind. Sie
unterstützt den Gesetzentwurf daher im Grundsatz. Gleichwohl
müsse geprüft werden, mit welcher Formulierung im Gesetz
dem Anliegen am besten Rechnung getragen werden kann.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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