Stirbt ein Abgeordneter, dann zieht i.d.R.
für ihn ein Nachrücker in den Bundestag ein.
Nachrücker ist ein Kandidat der Landesliste der Partei,
für die der gestorbene Abgeordnete kandidiert hatte.
Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:
Ist die Landesliste erschöpft, dann bleibt der
Abgeordnetensitz unbesetzt.
War der gestorbene Abgeordnete als Unabhängiger direkt
gewählt worden, dann muss im entsprechenden Wahlkreis eine
Ersatzwahl stattfinden.
Weitere Informationen
Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen
Bundestages
www.bundestag.de/service/glossar/T/tod_abgeordneter.html
Stand: 13.10.2008