Verträge über Luftsicherheitskontrolldienstleistungen

Inneres/Antwort - 16.11.2010

Berlin: (hib/STO/TYH) Die Verträge über Luftsicherheitskontrolldienstleistungen an Bundespolizeiflughäfen verpflichten die Sicherheitsdienstleister laut Bundesregierung unter anderem zur Einhaltung der geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben und tariflichen Standards. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse mit den Luftsicherheitsassistenten obliege dagegen den Sicherheitsunternehmen als deren Arbeitgeber, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 17/3576) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 17/3302). Danach handelt es sich bei Bundespolizeiflughäfen um Flughäfen, an denen die Passagier- und Gepäckkontrollen gemäß Paragraph 5 des Luftsicherheitsgesetzes im Auftrag der Bundespolizei wahrgenommen werden.

Herausgeber

Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz

Verantwortlich: Hans-Jürgen Leersch
Redaktion: Sibylle Ahlers, Dr. Bernard Bode, Michaela Hoffmann, Michael Klein, Kata Kottra, Hans-Jürgen Leersch, Johanna Metz, Monika Pilath, Helmut Stoltenberg, Alexander Weinlein