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Die in Art. 23 GG vorgesehene Mitwirkung des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union ist Sache des ganzen Parlamentes. Innerhalb des Deutschen Bundestages trägt der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union eine besondere Verantwortung für die parlamentarische Mitwirkung und Kontrolle der Europapolitik. Das bestimmt die Schwerpunkte seiner Tätigkeit, zeigt sich aber auch in seinen Sonderbefugnissen und seiner Zusammensetzung.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (EU-Ausschuss) ist einer der vier Ausschüsse, die im Grundgesetz ausdrücklich genannt sind (Art. 45 GG) und in jeder Legislaturperiode eingerichtet werden müssen.
Alle Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind grundsätzlich im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit für die Beratung europäischer Angelegenheiten zuständig. Der EU-Ausschuss ist als Integrations- und Querschnittsausschuss jedoch der zentrale Ort des europapolitischen Entscheidungsprozesses.
In seiner Funktion als Integrationsausschuss ist er zuständig für Grundsatzfragen der europäischen Integration wie die institutionelle Reform der Europäischen Union, die Erweiterung der Europäischen Union, die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der anderen Mitgliedstaaten.
Als Querschnittsausschuss befasst sich der EU-Ausschuss insbesondere mit den europäischen Vorhaben, die mehrere verschiedene Politikfelder betreffen. Beispiele sind die Einrichtung von EU-Agenturen oder Mehrjahresprogrammen wie die Wachstumsstrategie "Europa 2020" oder das Stockholmer Programm.
Die Bundesregierung ist durch Gesetz verpflichtet, den Deutschen Bundestag umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle Vorhaben, die im Rahmen der Europäischen Union für die Bundesrepublik Deutschland von Interesse sein könnten, zu unterrichten. Dies erfolgt durch schriftliche und mündliche Berichte über die Tagungen des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union in seinen verschiedenen Formationen. Diese Berichte sind regelmäßiger Bestandteil der Tagesordnung der Ausschusssitzungen. Hinzu kommen Unterrichtungen über aktuelle Aktivitäten der EU und die jeweilige Position der Bundesregierung.
Regelmäßig lädt der Ausschuss Entscheidungsträger der europäischen Institutionen (Mitglieder der Europäischen Kommission, Direktoren von EU-Agenturen und anderer Einrichtungen wie Europol und Eurojust etc.) zu seinen Sitzungen ein, um sich über aktuelle EU-Entwicklungen zu informieren. Intensive Kontakte zu Parlamentariern aus anderen Mitgliedstaaten und Beitrittsländern und Anhörungen von Sachverständigen runden die politische Meinungsbildung des Ausschusses ab.
Der EU-Ausschuss befasst sich in der Regel nicht mit der Umsetzung von bereits verabschiedeten Richtlinien. Dies ist Aufgabe der jeweiligen Fachausschüsse.
Der EU-Ausschuss ist wie die anderen Ausschüsse des Deutschen Bundestages ein vorbereitendes Beschlussorgan des Plenums. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Ausschuss aber die Rechte des Deutschen Bundestages wahrnehmen und gegenüber der Bundesregierung Stellungnahmen im Sinne des Art. 23 Abs. 3 GG abgeben (sog. plenarersetzende Beschlüsse). Damit kann der Ausschuss die Haltung des deutschen Parlaments gegenüber Rechtsetzungsvorhaben der Europäischen Union deutlich machen.
Im Unterschied zu anderen Ausschüssen kann der EU-Ausschuss außerdem Änderungsanträge zu Beschlussempfehlungen der federführenden Fachausschüsse in das Plenum des Deutschen Bundestages einbringen.
Dem EU-Ausschuss gehören neben 35 Parlamentariern aus dem Deutschen Bundestag auch 16 deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments als sogenannte mitwirkungsberechtigte Mitglieder an. Sie sind nicht stimmberechtigt, beteiligen sich aber an den Beratungen des Ausschusses und gewährleisten so eine enge Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Gremien der nationalen und der europäischen Ebene.