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Geschäftsordnung des Bundestages © DBT
Nicht von ungefähr haben die "preußischen"
Verfassungsurkunden des Staates Preußen von 1850, des
Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 in
den Geschäftsordnungen nicht nur die Regelung "des
Geschäftsganges" sondern auch "der Disziplin" der Kammern und
schließlich des Reichstages gesehen. Königen und Kaisern
fiel es stets schwer zu glauben, dass die Volksvertretungen ohne
die hoheitlichen Wegweisungen sich selber zu bändigen
wüssten; zumindest den Appell, sich zu disziplinieren, wollten
sie den Abgeordneten mit auf den Weg geben. Entsprechend lange hat
es gedauert, bis die Nachahmungen des englischen Parlaments ihr
Recht klargestellt hatten, ihren inneren Betrieb selber zu
bestimmen. Staaten in denen eine Majestät, der Souverän
war, taten sich dabei etwas schwerer als jene, in denen das Volk
als der Souverän und das Parlament als dessen höchste
Vertretung feststanden.
Als Vordenker und systematischer Lehrer der parlamentarischen
Geschäftsordnung gilt der Brite Jeremy Bentham (1749-1832).
Sein Werk beeinflusste auch die von Robert von Mohl entworfene
Geschäftsordnung der Nationalversammlung in der Frankfurter
Paulskirche (1848/49). Bereits da war eine Regelung sichtbar, die
ohne besondere Anstrengung als Vorläuferin der hier
vorgestellten Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu
erkennen ist. Die dazwischen liegenden Geschäftsordnungen des
Reichstages des Norddeutschen Bundes von 1868, der
Nationalversammlung von 1919 sowie des Reichtages von 1922 (die
auch in den ersten beiden Jahren der ersten Wahlperiode des
Deutschen Bundestages galt) sind gut passende Glieder der
historischen Kette.