Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Februar 2010 > Ausweitung der Steuerfreiheit im Postbereich umstritten
In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, den Universaldienst aller Post-Unternehmen von der Umsatzsteuer freizustellen. Bisher sind nur die Leistungen der Deutschen Post AG von der Steuer befreit. Die Unternehmen müssen ihre Leistungen aber ständig und flächendeckend anbieten. Zu den Universaldienstleistungen zählen die Beförderung von Briefen, Paketen bis 10 Kilogramm sowie Einschreiben und Wertsendungen.
Uldall sagte, die beste Lösung wäre, alle Postleistungen gleichermaßen mit Umsatzsteuer zu belegen. Dann gäbe es auch keine Schlupflöcher mehr. Auch Florian Gerster, der Präsident des Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste, sagte, die privaten Unternehmen hätten einen Kostennachteil von 19 Prozent. Er rief die Abgeordneten auf, den vorgesehen Termin 1. Juli 2010 für die Umsatzsteuerbefreiung auf jeden Fall zu halten. Kritik kam dagegen von der Gewerkschaft Verdi. Wenn der Gesetzentwurf nicht geändert werde, komme es zu einer Aufteilung des Universaldienstes in steuerbefreite und steuerpflichtige Leistungen. Das sei verfassungswidrig. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) lobte den Entwurf dagegen als gute und europarechtskonforme Lösung, auch wenn es für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden zu Mehrbelastungen kommen werde. Aber eine Service-Wüste werde es nicht geben, wenn private Unternehmen Post-Dienstleistungen anbieten würden.
Von wissenschaftlicher Seite wurde Kritik an dem Entwurf geübt. Professor Stephan Eilers von der Kölner Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer sah ein ”latentes Konfliktproblem“ mit dem Europarecht, da nicht alle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post-Unternehmen geregelten Tätigkeiten steuerfrei gestellt würden. Der Staatsrechtler Rupert Scholz warnte davor, Leistungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vor der Steuerbefreiung auszunehmen. Eine individuelle und steuerpflichtige Leistung liege nicht vor, wenn Leistungen aufgrund standardisierter Verträge auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen würden. In diesen Fällen eine individuelle Regelung anzunehmen, entspreche nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Professor Christian Koenig vertrat dagegen für den Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste die Ansicht, schon die Möglichkeit, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuweichen, schließe eine Befreiung von der Steuer aus. Die Missverständlichkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofs beruht nach Angaben von Koenig auf einem Übersetzungsfehler. Scholz widersprach dieser Darstellung entschieden.
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