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Amt und Aufgabe der Parlamentsabgeordneten werden als Mandat bezeichnet. Man unterscheidet Freies und Imperatives Mandat. Letzteres bindet den Abgeordneten an den Wählerwillen oder an Weisungen von Partei oder Fraktion. Beim Freien Mandat ist er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen.
Die Abgeordneten des Bundestages verfügen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG über ein Freies Mandat. Es schützt sie vor Einflussnahme von Wählern, Wählergruppen, Parteien bzw. Fraktionen oder anderen politischen und wirtschaftlichen Gruppen und garantiert ihre Unabhängigkeit.