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Ist der der Berechnung der staatlichen Finanzierung zugrunde zu legende Zuwendungsausweis des Rechenschaftsberichts unrichtig und sind dadurch der Partei überhöhte staatliche Mittel gewährt worden, wird die entsprechend unrichtige Festsetzung zurückgenommen sowie der überhöhte Betrag zurückgefordert und gegebenenfalls mit den nächstfälligen Zahlungen verrechnet. Die Festsetzungen und Zahlungen an die übrigen Parteien bleiben unverändert (§ 31a Abs. 4 PartG). Korrigiert die Partei die unrichtigen Zuwendungsausweise früherer Jahre durch entsprechend geringere Ausweise im nächstfälligen Rechenschaftsbericht, wird die jeweils unrichtige Festsetzung nicht zurückgenommen (§ 31a Abs. 1 Satz 2 PartG). Vielmehr werden für die Partei im Folgejahr entsprechend niedrigere Mittel festgesetzt, was sich insoweit wegen der systemimmanent notwendigen Kürzungen auf die absolute Obergrenze (vgl. oben Nr. 4) zugunsten der übrigen dann anspruchsberechtigten Parteien auswirkt.