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Stand: 31.3.2010
Mit dem 27. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1161), wurde das in Art. 38 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 festgelegte aktive Wahlalter von einundzwanzig Jahren bzw. das passive Wahlalter von fünfundzwanzig Jahren herabgesetzt auf achtzehn bzw. einundzwanzig Lebensjahre. Der entsprechend geänderte Art. 38 Abs. 2 GG lautet seitdem:
Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Die Volljährigkeit, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, begann zum Zeitpunkt der Änderung des Grundgesetzartikels – und noch im Wahljahr 1972 – mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist, wurde die Volljährigkeit – und damit das Alter für die Wählbarkeit – schließlich auf die Vollendung des 18. Lebensjahres herabgesetzt.
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 1.4.