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Der Landeswahlleiter wird von der Regierung des jeweiligen Bundeslandes oder von einer von ihr benannten Stelle auf unbestimmte Zeit ernannt. Er ist u. a. zuständig für die
• Berufung der Beisitzer des Landeswahlausschusses,
• Aufforderung zur Einreichung von Landeslisten,
• Entgegennahme und Vorprüfung der Landeslisten,
• Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten,
• Ermittlung und Bekanntgabe der vorläufigen Stimmenergebnisse im Land,
• Benachrichtigung der gewählten Listenkandidaten,
• Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses des Landes,
• Berufung von Listennachfolgern.