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Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespr�sidenten vom Bundestage ohne Aussprache gew�hlt.
(2) Gew�hlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gew�hlte ist vom Bundespr�sidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gew�hlt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der H�lfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler w�hlen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverz�glich ein neuer Wahlgang statt, in dem gew�hlt ist, wer die meisten Stimmen erh�lt. Vereinigt der Gew�hlte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so mu� der Bundespr�sident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gew�hlte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespr�sident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzul�sen.
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespr�sidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amts�bernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tr�gt daf�r die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Gesch�ftsbereich selbst�ndig und unter eigener Verantwortung. �ber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Gesch�fte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespr�sidenten genehmigten Gesch�ftsordnung.
(1) Der Bundesminister f�r Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt �ber die Streitkr�fte.
(2) (weggefallen)
Der Bundeskanzler und die Bundesminister d�rfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus�ben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angeh�ren.
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mi�trauen nur dadurch aussprechen, da� er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger w�hlt und den Bundespr�sidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespr�sident mu� dem Ersuchen entsprechen und den Gew�hlten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl m�ssen achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespr�sident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag aufl�sen. Das Recht zur Aufl�sung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler w�hlt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung m�ssen achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespr�sidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespr�sidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Gesch�fte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuf�hren.