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Geschäftsordnung des Bundestages © DBT
Nicht von ungefähr haben die "preußischen" Verfassungsurkunden des Staates Preußen von 1850, des Norddeutschen Bundes von 1867 und des Deutschen Reiches von 1871 in den Geschäftsordnungen nicht nur die Regelung "des Geschäftsganges" sondern auch "der Disziplin" der Kammern und schließlich des Reichstages gesehen. Königen und Kaisern fiel es stets schwer zu glauben, dass die Volksvertretungen ohne die hoheitlichen Wegweisungen sich selber zu bändigen wüssten; zumindest den Appell, sich zu disziplinieren, wollten sie den Abgeordneten mit auf den Weg geben. Entsprechend lange hat es gedauert, bis die Nachahmungen des englischen Parlaments ihr Recht klargestellt hatten, ihren inneren Betrieb selber zu bestimmen. Staaten in denen eine Majestät, der Souverän war, taten sich dabei etwas schwerer als jene, in denen das Volk als der Souverän und das Parlament als dessen höchste Vertretung feststanden.
Als Vordenker und systematischer Lehrer der parlamentarischen Geschäftsordnung gilt der Brite Jeremy Bentham (1749-1832). Sein Werk beeinflusste auch die von Robert von Mohl entworfene Geschäftsordnung der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche (1848/49). Bereits da war eine Regelung sichtbar, die ohne besondere Anstrengung als Vorläuferin der hier vorgestellten Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zu erkennen ist. Die dazwischen liegenden Geschäftsordnungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes von 1868, der Nationalversammlung von 1919 sowie des Reichtages von 1922 (die auch in den ersten beiden Jahren der ersten Wahlperiode des Deutschen Bundestages galt) sind gut passende Glieder der historischen Kette.