Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Rechtliche Grundlagen > Grundgesetz > Der Bundesrat
Durch den Bundesrat wirken die L�nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europ�ischen Union mit.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der L�nder, die sie bestellen und abberufen. Sie k�nnen durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, L�nder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, L�nder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern f�nf, L�nder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes k�nnen nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(1) Der Bundesrat w�hlt seinen Pr�sidenten auf ein Jahr.
(2) Der Pr�sident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei L�ndern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat fa�t seine Beschl�sse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Gesch�ftsordnung. Er verhandelt �ffentlich. Die �ffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) F�r Angelegenheiten der Europ�ischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschl�sse als Beschl�sse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der L�nder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Aussch�ssen des Bundesrates k�nnen andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der L�nder angeh�ren.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Aussch�sse teilzunehmen. Sie m�ssen jederzeit geh�rt werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung �ber die F�hrung der Gesch�fte auf dem laufenden zu halten.