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(1) Der Bund und die L�nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die L�nder im Auftrage des Bundes, tr�gt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gew�hren und von den L�ndern ausgef�hrt werden, k�nnen bestimmen, da� die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, da� der Bund die H�lfte der Ausgaben oder mehr tr�gt, wird es im Auftrage des Bundes durchgef�hrt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der L�nder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegen�ber Dritten begr�nden und von den L�ndern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgef�hrt werden, bed�rfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den L�ndern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die L�nder tragen die bei ihren Beh�rden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verh�ltnis zueinander f�r eine ordnungsm��ige Verwaltung. Das N�here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und L�nder tragen nach der innerstaatlichen Zust�ndigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder v�lkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In F�llen l�nder�bergreifender Finanzkorrekturen der Europ�ischen Union tragen Bund und L�nder diese Lasten im Verh�ltnis 15 zu 85. Die L�ndergesamtheit tr�gt in diesen F�llen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schl�ssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die L�nder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der H�he der erhaltenen Mittel. Das N�here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den L�ndern Finanzhilfen f�r besonders bedeutsame Investitionen der L�nder und der Gemeinden (Gemeindeverb�nde) gew�hren, die
1. zur Abwehr einer St�rung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3. zur F�rderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder au�ergew�hnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeintr�chtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gew�hren.
(2) Das N�here, insbesondere die Arten der zu f�rdernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind befristet zu gew�hren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelm��igen Zeitabst�nden zu �berpr�fen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbetr�gen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen �ber die Durchf�hrung der Ma�nahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
(1) Der Bund hat die ausschlie�liche Gesetzgebung �ber die Z�lle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung �ber die �brigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die L�nder haben die Befugnis zur Gesetzgebung �ber die �rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze �ber Steuern, deren Aufkommen den L�ndern oder den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) ganz oder zum Teil zuflie�t, bed�rfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Z�lle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den L�ndern, nach Absatz 3 Bund und L�ndern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Stra�eng�terverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Verm�gensabgaben und die zur Durchf�hrung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Erg�nzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur K�rperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europ�ischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den L�ndern zu:
1. die Verm�gensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und L�ndern gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der K�rperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den L�ndern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der K�rperschaftsteuer sind der Bund und die L�nder je zur H�lfte beteiligt. Die Anteile von Bund und L�ndern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grunds�tzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die L�nder gleichm��ig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Ber�cksichtigung einer mehrj�hrigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbed�rfnisse des Bundes und der L�nder sind so aufeinander abzustimmen, da� ein billiger Ausgleich erzielt, eine �berbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverh�ltnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zus�tzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und L�ndern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den L�ndern ab 1. Januar 1996 aus der Ber�cksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das N�here bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und L�ndern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verh�ltnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der L�nder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zus�tzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unber�cksichtigt. Werden den L�ndern durch Bundesgesetz zus�tzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grunds�tze f�r die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und f�r ihre Verteilung auf die L�nder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den L�ndern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das N�here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, da� die Gemeinden Hebes�tze f�r den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den L�ndern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schl�ssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das N�here wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der �rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Ma�gabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverb�nden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzur�umen, die Hebes�tze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der �rtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und L�nder k�nnen durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das N�here �ber die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Ma�gabe der Landesgesetzgebung k�nnen die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen f�r Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem L�nderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern flie�t den Gemeinden und Gemeindeverb�nden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im �brigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) zuflie�t.
(8) Veranla�t der Bund in einzelnen L�ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb�nden) besondere Einrichtungen, die diesen L�ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb�nden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gew�hrt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den L�ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb�nden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entsch�digungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen L�ndern oder Gemeinden (Gemeindeverb�nden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich ber�cksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der L�nder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverb�nde).
Den L�ndern steht ab 1. Januar 1996 f�r den �ffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das N�here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unber�cksichtigt.
Den L�ndern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der �bertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das N�here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der L�nderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der K�rperschaftsteuer stehen den einzelnen L�ndern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbeh�rden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (�rtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind f�r die K�rperschaftsteuer und die Lohnsteuer n�here Bestimmungen �ber die Abgrenzung sowie �ber Art und Umfang der Zerlegung des �rtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen �ber die Abgrenzung und Zerlegung des �rtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der L�nderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen L�ndern nach Ma�gabe ihrer Einwohnerzahl zu; f�r einen Teil, h�chstens jedoch f�r ein Viertel dieses L�nderanteils, k�nnen durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Erg�nzungsanteile f�r die L�nder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den Landessteuern, aus der Einkommensteuer und der K�rperschaftsteuer und nach Artikel 106b je Einwohner unter dem Durchschnitt der L�nder liegen; bei der Grunderwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.
(2) Durch das Gesetz ist sicherzustellen, da� die unterschiedliche Finanzkraft der L�nder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverb�nde) zu ber�cksichtigen. Die Voraussetzungen f�r die Ausgleichsanspr�che der ausgleichsberechtigten L�nder und f�r die Ausgleichsverbindlichkeiten der ausgleichspflichtigen L�nder sowie die Ma�st�be f�r die H�he der Ausgleichsleistungen sind in dem Gesetz zu bestimmen. Es kann auch bestimmen, da� der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen L�ndern Zuweisungen zur erg�nzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Erg�nzungszuweisungen) gew�hrt.
(1) Z�lle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschlie�lich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europ�ischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbeh�rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh�rden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbeh�rden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die �brigen Steuern werden durch Landesfinanzbeh�rden verwaltet. Der Aufbau dieser Beh�rden und die einheitliche Ausbildung der Beamten k�nnen durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbeh�rden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbeh�rden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zuflie�en, so werden sie im Auftrage des Bundes t�tig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Ma�gabe, da� an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbeh�rden sowie f�r Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbeh�rden und f�r andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbeh�rden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. F�r die den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) allein zuflie�enden Steuern kann die den Landesfinanzbeh�rden zustehende Verwaltung durch die L�nder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) �bertragen werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbeh�rden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbeh�rden und in den F�llen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverb�nden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbeh�rden oder Gemeinden (Gemeindeverb�nden) obliegt.
(1) Bund und L�nder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbst�ndig und voneinander unabh�ngig.
(2) Bund und L�nder erf�llen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europ�ischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und L�ndern sind grunds�tzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und L�nder k�nnen Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Ber�cksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung f�r Naturkatastrophen oder au�ergew�hnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeintr�chtigen, vorsehen. F�r die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die n�here Ausgestaltung regelt f�r den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Ma�gabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verh�ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht �berschreiten. Die n�here Ausgestaltung f�r die Haushalte der L�nder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Ma�gabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, k�nnen f�r Bund und L�nder gemeinsam geltende Grunds�tze f�r das Haushaltsrecht, f�r eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und f�r eine mehrj�hrige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsma�nahmen der Europ�ischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gr�ndung der Europ�ischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und L�nder im Verh�ltnis 65 zu 35. Die L�ndergesamtheit tr�gt solidarisch 35 vom Hundert der auf die L�nder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die L�nder entfallenden Lasten tragen die L�nder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das N�here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die fortlaufende �berwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und L�ndern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilit�tsrat),
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
3. die Grunds�tze zur Aufstellung und Durchf�hrung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
Die Beschl�sse des Stabilit�tsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu ver�ffentlichen.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sonderverm�gen brauchen nur die Zuf�hrungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird f�r ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. F�r Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, da� sie f�r unterschiedliche Zeitr�ume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur �nderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei �nderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz d�rfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, f�r den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, da� die Vorschriften erst mit der Verk�ndung des n�chsten Haushaltsgesetzes oder bei Erm�chtigung nach Artikel 115 zu einem sp�teren Zeitpunkt au�er Kraft treten.
(1) Ist bis zum Schlu� eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan f�r das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung erm�chtigt, alle Ausgaben zu leisten, die n�tig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Ma�nahmen durchzuf�hren,
b) um die rechtlich begr�ndeten Verpflichtungen des Bundes zu erf�llen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen f�r diese Zwecke weiter zu gew�hren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Betr�ge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelr�cklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsf�hrung erforderlichen Mittel bis zur H�he eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits fl�ssig machen.
�berplanm��ige und au�erplanm��ige Ausgaben bed�rfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bed�rfnisses erteilt werden. N�heres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erh�hen oder neue Ausgaben in sich schlie�en oder f�r die Zukunft mit sich bringen, bed�rfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt f�r Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schlie�en oder f�r die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, da� der Bundestag die Beschlu�fassung �ber solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, da� der Bundestag erneut Beschlu� fa�t.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate �ber alle Einnahmen und Ausgaben sowie �ber das Verm�gen und die Schulden im Laufe des n�chsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabh�ngigkeit besitzen, pr�ft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsm��igkeit der Haushalts- und Wirtschaftsf�hrung. Er hat au�er der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate j�hrlich zu berichten. Im �brigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die �bernahme von B�rgschaften, Garantien oder sonstigen Gew�hrleistungen, die zu Ausgaben in k�nftigen Rechnungsjahren f�hren k�nnen, bed�rfen einer der H�he nach bestimmten oder bestimmbaren Erm�chtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grunds�tzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verh�ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht �berschreiten. Zus�tzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu ber�cksichtigen. Abweichungen der tats�chlichen Kreditaufnahme von der nach den S�tzen 1 bis 3 zul�ssigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verh�ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt �berschreiten, sind konjunkturgerecht zur�ckzuf�hren. N�heres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der j�hrlichen Nettokreditaufnahme unter Ber�cksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tats�chlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder au�ergew�hnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeintr�chtigen, k�nnen diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages �berschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die R�ckf�hrung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.