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Bundestagspräsident Norbert Lammert fordert die Staatskanzleien auf, den Anschein einer Verquickung staatlichen Regierungshandelns mit Aufgaben und Tätigkeiten einer politischen Partei bei künftigen Auftragsvergaben von Repräsentativbefragungen zu vermeiden. Er könne verstehen, dass bei von Regierungen in Auftrag gegebenen Repräsentativbefragungen in der Öffentlichkeit der Eindruck einer Verquickung staatlichen Regierungshandelns mit Aufgaben und Tätigkeiten einer politischen Partei entsteht, zumal dann, wenn Regierungs- und Parteiamt in einer Person zusammen fallen, schreibt Lammert in einem Brief an die Ministerpräsidenten Seehofer und Sellering, die auch Landesvorsitzende ihrer Parteien sind.
Anlass seiner Forderung ist die Prüfung der Bundestagsverwaltung zu sogenannten Resonanzstudien, die von der Bayerischen Staatsregierung in Auftrag gegeben worden waren. Die Bundestagsverwaltung ist dabei der Frage nachgegangen, ob in diesem Zusammenhang sowie in einem vergleichbaren anderen Fall eine verdeckte unzulässige Parteienfinanzierung vorgelegen hat.
Eine solche Studie kann, wenn sie exklusiv einer Partei zur Nutzung überlassen wird, eine geldwerte Zuwendung an die Partei und damit zugleich eine Einnahme der Partei darstellen. Erfolgt eine solche Leistung unentgeltlich, handelt es sich um eine Spende. Die Annahme einer Spende von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Parteien jedoch untersagt.
Untersucht wurden die tatsächlichen Abläufe im Hinblick auf die Resonanzstudien für die Bayerische Staatsregierung sowie im Hinblick auf eine Repräsentativbefragung im Auftrag der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern.
Da die Landesregierung in Schwerin die Ergebnisse der Befragungen innerhalb weniger Tage nach deren Erhalt im Internet allgemein zugänglich gemacht hatte, konnte hier keine exklusive, andere Parteien ausschließende Zuwendung vorliegen.
Im Falle der bayerischen Studien war hingegen über mehrere Jahre hinweg keine allgemeine Zugänglichkeit gegeben. Die übereinstimmenden Einlassungen der Bayerischen Staatskanzlei und der CSU waren allerdings nicht zu widerlegen, dass die Partei als solche zu keinem Zeitpunkt und auf keiner Ebene in den Besitz einer derartigen Studie gelangt sei und auch nicht auf andere Weise von dem Inhalt der Studien Kenntnis genommen habe. Nach dem Parteiengesetz aber ist eine amtliche Kenntnisnahme durch einzelne Mitglieder der Staatsregierung selbst dann, wenn diese Regierungsmitglieder zugleich eine führende Funktion in der Regierungspartei innehaben, nicht mit einer Kenntnisnahme durch die Partei als Organisation gleichzusetzen.
Nach Würdigung der vorliegenden Sach- und Rechtslage war somit ein Verstoß gegen das Parteiengesetz in den genannten Fällen nicht feststellbar.