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Die Sperrfrist, nach der das Zweitverwertungsrecht in Anspruch genommen werden kann, soll nach Willen der Fraktion höchstens sechs Monate betragen. Diese Sperrfrist sei vor allem damit zu begründen, dass der Aufwand der Verlage, etwa bei den Druckkosten sowie bei der Organisation von Begutachtungen, in Rechnung gestellt müsse. Laut Linksfraktion gilt das Recht auch für eine formatgleiche Zweitveröffentlichung, deren Ursprung in der Erstveröffentlichung jedoch anzugeben sei. Vertragliche Vereinbarungen, die das Zweitveröffentlichungsrecht einschränken, seien unwirksam.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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