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Außerdem sollen die Anforderungen für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verschärft werden. Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen sollen zusätzliche inhaltliche Anforderungen erfüllen. So sollen sie in Zukunft Informationen enthalten müssen, ”die eine Beurteilung der Seriosität der Projekt-initiatoren ermöglichen“. Prospekte für Vermögensanlagen auf dem Grauen Markt sollen strengen Prüfungsmaßstäben unterliegen, die denen für Wertpapiere vergleichbar seien. Außerdem sollen Anbieter von Vermögensanlagen verpflichtet werden, Kurzinformationsblätter zu erstellen. Diese ”Beipackzettel“ sollen dazu dienen, die Anleger in kurzer und verständlicher Form über die ihnen angebotenen Graumarktprodukte zu informieren. Allerdings heißt es zur Prüfung der Prospekte durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen einschränkend: ”Um Anleger vor falschen Annahmen hinsichtlich des Umfangs der Prüfung des Verkaufsprospekts durch die Bundesanstalt zu schützen, ist ein zwingender Hinweis in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt ist.“
Wer Finanzanlagen verkaufen und Anlagenberatung betreiben will, muss in Zukunft mit erheblich verschärften Bedingungen für die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis rechnen. Verlangt werden laut Gesetzentwurf ein Sachkundenachweis und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Der Sach-kundenachweis sei zum Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen sinnvoll und angesichts des hohen Schädigungspotenzials bei Falschberatung auf Grund von mangelhafter Qualifikation auch erforderlich. In die von den Industrie- und Handelskammern bereits geführten Register für Versicherungsvermittler sollen auch die Vermittler von Finanzanlagen aufgenommen werden. Die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten beim Wertpapierhandel sollen in Zukunft ”zur Schaffung eines einheitlichen Anlegerschutzniveaus“ auch für gewerbliche Vermittler und Berater gelten.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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