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Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, dann rückt i. d. R. ein Bewerber von der Landesliste derjenigen Partei nach, für die der ausscheidende Abgeordnete kandidiert hatte. Dies gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt worden war. Der Nachrücker wird vom Landeswahlleiter bestimmt.
Ist auf der Landesliste kein Kandidat mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Hatte der ausscheidende Abgeordnete ein Überhangmandat inne, dann darf nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kein Abgeordneter für ihn nachrücken.