Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 6. Parlament und Regierung > 6.16 Herbeirufung von Regierungsmitgliedern
Stand: 31.3.2010
Die Herbeirufung von Regierungsmitgliedern durch das Parlament zählt zu seinen grundlegenden Kontrollrechten. Artikel 43 Abs. 1 GG lautet: „Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.“ Das Verfahren der Antragstellung ist mehrmals geändert worden. Gegenwärtig kann der Bundestag „auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen“ (§ 42 GOBT).
Die laufende Nummerierung der Herbeirufungen der Regierungsmitglieder bezieht sich auf die erstmalige Anwendung in der 1. Wahlperiode. Bis zur 11. Wahlperiode wurde von dem Antrag auf Herbeirufung von Regierungsmitgliedern demnach 52 Mal Gebrauch gemacht.
lfd. Nr. | Antrag- steller (Fraktion) | Mitglied der Bundesregierung |
| Abstimmungs- resultat | unmittelbarer Erfolg |
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53 | SPD | Bundeswirtschafts- minister oder einer der Staatssekretäre |
| Zustimmung | ja |
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54 | SPD | Bundeskanzler |
| Ablehnung | – |
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Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 6.17.