Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 10. Gesetzgebung > 10.5 Bundestag und Bundesverfassungsgericht > Verfahrensbeteiligung des Bundestages als Antragsgegner oder durch Verfahrensbeitritt
Stand: 31.3.2010
Wahl- periode |
Art der Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht | mit der Vertretung des Bundestages beauftragt |
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12. WP 1990–1994 |
Antrag von Ingrid Bittner und weiterer 23 Mitglieder der PDS im 11. Deutschen Bundestag sowie Petra Bläss und weiterer Mitglieder der PDS/Linke Liste im 12. Deutschen Bundestag betreffend die Zuerkennung des Fraktionsstatus. | Prof. Dr. Peter Lerche |
Antrag von Thomas Wüppesahl, MdB, festzustellen, dass der Antragsteller durch die Behandlung seiner Abänderungsanträge zur 2. Beratung des Entwurfes eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, dass 1. seine Abänderungsanträge … vom 19. und 20. Juni 1990 nicht … vor der Sitzung verteilt oder während der Sitzung verlesen worden sind, 2. der Antragsteller in der 217. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 1990 gehindert worden ist, weitere Abänderungsanträge mündlich zu stellen. |
Dr. Eberhard Baden | |
Antrag im Organstreit der PDS gegen den Deutschen Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung und den Bundesminister der Finanzen wegen Verletzung von Rechten der Antragstellerin aus Art. 21 und 14 GG durch Übernahme und Handhabung der §§ 20a und 20b PartG-DDR in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt IV des Einigungsvertrages [treuhänderische Verwaltung des PDS-Vermögens]. | Prof. Dr. Wolfgang Knies | |
Antrag von zwei Thüringer Landtagsabgeordneten festzustellen: § 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz) vom 30. Januar 1991 verstößt gegen Art. 3 GG, § 2 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Vorl. Landesatzung für das Land Thüringen, Art. 38 Abs. 1, Art. 48 Abs. 3 GG soweit 1. nach Absatz 2 Ziffer 1 die Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche steuerpflichtige Entschädigung in Höhe der einfachen Grundentschädigung nach Absatz 1 erhalten; 2. nach Absatz 2 Ziffer 2 je ein parlamentarischer Geschäftsführer jeder Fraktion eine zusätzliche steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von 70 vom Hundert der Grundentschädigung nach Abs. 1 erhält; 3. nach Absatz 2 Ziffer 3 bei Fraktionen mit mehr als 20 Mitgliedern je zwei stellv. Fraktionsvorsitzende und bei den übrigen Fraktionen je ein stellv. Fraktionsvorsitzender und die Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche steuerpflichtige Entschädigung nach Abs. 1 in Höhe von 40 vom Hundert erhalten. |
Prof. Dr. Helmut Steinberger | |
Antrag der PDS und der Gruppe der PDS/Linke Liste im Deutschen Bundestag festzustellen: Der 12. Deutsche Bundestag hat dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Grundgesetz verstoßen, dass er mit Beschluss vom 21. Februar 1991 auf seiner 9. Sitzung lediglich zwei statt der beantragten drei Bewerber als Beobachter in das Europäische Parlament entsandt hat. |
Prof. Dr. Jost Pietzcker | |
Anträge eines Mitgliedes des Landtages Rheinland-Pfalz, festzustellen: 1. §§ 1a, 5 Abs. 2, 6 Abs. 6 sowie 21 Abs. 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch das Neunte Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 295) – im Folgenden: Abgeordnetengesetz – verstoßen gegen Art. 79 Satz 2 und 97 der Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3, 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem formalisierten Gleichheitssatz; 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Abgeordnetengesetz verstößt insoweit gegen Art. 79 Satz 2 und 97 der Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3, 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem formalisierten Gleichheitssatz, als er Abgeordneten, die Amtsbezüge beziehen, eine Unkostenpauschale in Höhe von 1.325,- Deutsche Mark und die Hälfte der Tagegeldpauschale gewährt. 3. § 10 Abs. 1 Abgeordnetengesetz verstößt insoweit gegen Art. 97 Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 48 Abs. 3 GG, als er für eine Zeit von mehr als 12 Monaten ein monatliches Übergangsgeld in Höhe einer vollen Grundentschädigung i. S. von 4. § 11 Abgeordnetengesetz verstößt insoweit gegen Art. 97 Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 48 Abs. 3 GG, als er einen Anspruch auf Altersversorgung bereits ab einem Zeitpunkt zwischen der Vollendung des fünfundfünfzigsten und des sechzigsten Lebensjahres gewährt; 5. § 12 Abgeordnetengesetz verstößt insoweit gegen Art. 97 Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Art. 48 Abs. 3 GG, als er bereits nach zwanzigjähriger Zugehörigkeit zum Landtag die Höchstversorgung von 75 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abgeordnetengesetz gewährt. |
Prof. Dr. Helmut Steinberger | |
Anträge der Bundestagsabgeordneten Martin Grüner, Ortwin Lowack und Günther Müller festzustellen: 1. Der Beschluss der Bundesregierung vom 11. Dezember 1991 zum Bericht des Arbeitsstabes Bonn/Berlin über die Verlagerung von Teilen der Regierung nach Berlin und die Bildung so genannter Politikbereiche verletzt verfassungsrechtliche Rechte des Antragstellers als Abgeordneter des Deutschen Bundestages aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2; 42; 77 Abs. 1 GG. 2. Die Bundesregierung verletzt verfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte der Antragsteller, wenn sie ohne förmliches Bundesgesetz den Sitz der Bundesregierung ganz oder teilweise von Bonn nach Berlin verlegt oder durch planerische Maßnahmen vollendete Tatsachen schafft. 3. Hilfsweise: Die Bundesregierung verletzt verfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte des Antragstellers dadurch, dass sie es unterlässt, eine Gesetzesvorlage über die Verlagerung des Sitzes der Bundesregierung einzubringen. |
Prof. Dr. Knut Ipsen | |
Anträge von Wolfgang Schäuble, Wolfgang Bötsch, Franz Möller, Karl-Heinz Spilker und 237 weiteren Mitgliedern des Bundestages auf verfassungsrechtliche Prüfung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlichen Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. |
Prof. Dr. Erhard Denninger, Prof. Dr. Winfried Hassemer |
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Antrag der Bayerischen Staatsregierung betr. Normenkontrollverfahren betreffend das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerenkonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992. |
Prof. Dr. Erhard Denninger, Prof. Dr. Winfried Hassemer |
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Verfassungsbeschwerden 1. des Manfred Brunner gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, welches der Deutsche Bundestag am 2. Dezember 1992 und der Bundesrat am 18. Dezember 1992 beschlossen haben, und Antrag, andere Abhilfe im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG durch Feststellung der Grundgesetzwidrigkeit des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 zu schaffen, um Widerstand gegen die staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den Bundeskanzler und die Gesetzgebungsorgane des Bundes, die es unternommen haben, die Ordnung, die Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verfasst, zu beseitigen, zu erübrigen und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; 2. von Hiltrud Breyer, MdEP, Friedrich Wilhelm Graefe zu Baringdorf, MdEP, Claudia Roth, MdEP und Wilfried Telkämper, MdEP, gegen das Gesetz zum Vertrag vom 7. Februar 1992 über die Europäische Union (Zustimmungsgesetz zum Maastrichter Vertrag). |
Prof. Dr. Brun-Otto Bryde, Prof. Dr. Albrecht Randelzhofer |
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Antrag des Mitglieds des Deutschen Bundestags Dr. Gregor Gysi festzustellen, die Antragsgegner zu 1) und 2) verletzen seine Rechte aus Art. 38 GG und die Rechtsstaatlichkeit, wenn sie entsprechend der Beschlussvorlage des Antragstellers zu 2) vom 16. Oktober 1992 behaupten, beschließen oder veröffentlichen, 1. der Abgeordnete Dr. Gregor Gysi sei in Einzelfällen für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen; 2. bei der Quelle des Ministeriums für Staatssicherheit „IM Notar“ habe es sich offenkundig um Dr. Gregor Gysi gehandelt; 3. der Abgeordnete Dr. Gregor Gysi habe dem Ministerium für Staatssicherheit Angaben über Mandanten und deren Strafverfahren, in denen ihm die Verteidigung oblag, geliefert. Der Kontakt zum Staatssicherheitsdienst könne auch dem Interesse der Mandanten gedient haben. Hinreichende Feststellungen über einen den betroffenen Personen evtl. entstandenen Schaden könnten nicht getroffen werden; oder wenn sie in anderer Formulierung eine Tätigkeit oder Mitarbeit des Antragstellers in Einzelfällen oder wie auch immer für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik behaupten, beschließen oder veröffentlichen. Antragsgegner: 1. der Deutsche Bundestag 2. der Ausschuss des Deutschen Bundestages für Immunität, Wahlprüfung und Geschäftsordnung. |
Prof. Dr. Wolfgang Löwer | |
Antrag der PDS festzustellen, dass der Deutsche Bundestag gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, indem er (1.) den Änderungsantrag der Gruppe PDS/Linke Liste zum Einzelplan 06 des Bundeshaushaltes 1993 (Bundestagsdrucksache 12/3819) auf Einstellung eines Globalzuschusses in Höhe von 9.858 TDM zugunsten der Stiftung „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.“ in den Bundeshaushalt 1993, mit Beschluss vom 25. November 1992 ablehnte, (2.) es unterließ, in den am 25. November 1992 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 einen „Globalzuschuss“ zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V.“ einzustellen. | Prof. Dr. Martin Morlok | |
Verfahren über den Antrag des Ortwin Lowack, MdB, festzustellen, dass durch die Einfügung von Art. 45 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086), mit dem der Bundestag einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union bestellt, den er ermächtigen kann, die Rechte des Bundestages gem. Art. 23 GG gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen, die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werden. | Prof. Dr. Joachim Wieland | |
Organstreitverfahren über den Antrag der Republikaner festzustellen: der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt a) durch die in § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Parteiengesetzes i.d.F. des Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) getroffene Bestimmung, dass die Mitarbeit von Bürgern in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolgt sowie Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebs üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, als Einnahmen unberücksichtigt bleiben, b) durch die in § 27 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes i.d.F. des Art. 1 des zu a) genannten Gesetzes enthaltene Bestimmung, dass geldwerte Zuwendungen aller Art nur dann Spenden sind, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden, c) durch die in § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Parteiengesetzes i.d.F. des Art. 1 des zu a) genannten Gesetzes getroffene Bestimmung, wonach für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 der Berechnung nach § 18 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3 des Parteiengesetzes ein Betrag von 60 v.H. des Durchschnittsbetrages zugrunde gelegt wird, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind, und d) durch die in § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Parteiengesetzes i.d.F. des Art. 1 des zu a) genannten Gesetzes getroffenen Bestimmung, wonach im Rahmen der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18 Abs. 5 des Parteiengesetzes der Durchschnittsbetrag der selbst erwirtschafteten Einnahmen zugrunde gelegt wird, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind. | Prof. Dr. Peter Badura | |
Organstreitverfahren über den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen festzustellen, dass die Antragsgegner [Deutscher Bundestag und Bundesrat] durch das Parteiengesetz i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) gegen Art. 21 GG und Art. 3 GG verstoßen haben, indem sie in § 19 Abs. 3 als Berechnungsgrundlage für die Höhe der staatlichen Mittel, die im Hinblick auf die Wahlergebnisse geleistet werden, bei allen Parteien das Ergebnis der jeweils letzten Landtagswahl zugrunde gelegt haben, wobei Stichtag der 31. Oktober des laufenden Jahres ist, ohne danach zu differenzieren, ob nach der jeweils ersten Wahl im Anschluss an die deutsche Wiedervereinigung die anspruchsberechtigte Partei mit politischen Organisationen fusioniert hat, die ihrerseits nicht als Partei an der jeweiligen Wahl teilgenommen haben, sondern im Rahmen einer Listenvereinigung. | Prof. Dr. Peter Badura | |
13. WP 1994–1998 |
Anträge der Bundestagsabgeordneten Dr. Gregor Gysi und Rolf Kutzmutz festzustellen: Der Deutsche Bundestag und der 1. Ausschuss verletzen die Rechte der Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und die Rechtstaatlichkeit 1. durch die Regelung und Ausgestaltung eines Verfahrens zur Überprüfung von Abgeordneten auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch § 44b AbgG sowie ergänzende Richtlinien und eine Absprache, 2. indem sie ein Verfahren gemäß § 44b AbgG gegen die Antragsteller durchführen, und Antrag im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung 1. das Ruhen des gegen die Antragsteller eingeleiteten Verfahrens gemäß § 44b AbgG bis zur Entscheidung des BVerfG in der Hauptsache anzuordnen, 2. die Geheimhaltung aller im Verfahren gemäß § 44b AbgG gegen die Antragsteller gesammelten Informationen und Unterlagen durch den Antragsgegner zu 2) und seine Mitglieder anzuordnen. |
Prof. Dr. Wolfgang Löwer |
Antrag der Gruppe der Abgeordneten der PDS im 13. Deutschen Bundestag betreffend die Zuerkennung des Fraktionsstatus, hilfsweise weiterer Gruppenrechte. | Prof. Dr. Knut Ipsen | |
Anträge der PDS festzustellen, dass der Deutsche Bundestag gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, indem er 1. den Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS zum Einzelplan 06 des Bundeshaushalts 1995 (BT-Drs. 13/938) vom 28.3.1995 auf Umschichtung des Titels 68405 – Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit – zugunsten der Stiftung „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V.“ mit Beschluss vom 29.3.1995 ablehnte; 2. es unterließ, in den am 29.3.1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995, wirksam geworden durch die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates mit Beschluss vom 2.6.1995, einen „Globalzuschuss“ zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.“ einzustellen. |
Prof. Dr. Martin Morlok | |
Anträge der PDS festzustellen, dass der Deutsche Bundestag gegen Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, indem er 1. den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1996 vom 7.11.1995 (Drs. 13/2901) auf Umschichtung des Kapitels 06 02, Titel 68405 – Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit – zugunsten der Stiftung „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V.“ mit Beschluss vom 8.11.1995 ablehnte; 2. es unterließ, in den am 10.11.1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1996 einen Globalzuschuss zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V.“ einzustellen. |
Prof. Dr. Martin Morlok | |
Organstreitverfahren der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und dreier Abgeordneter des Deutschen Bundestages zum Petitionsinformationsrecht. | Prof. Dr. Markus Heinzten | |
Antrag der Fraktion der SPD festzustellen, dass der Beschluss des 1. Untersuchungsausschusses des 13. Deutschen Bundestages vom 15.1.1997 betreffs Ziffer 2 der Ausschussdrucksache 259 gegen Art. 44 GG verstößt. | Prof. Dr. Wolfgang Löwer | |
Antrag der PDS festzustellen, dass der Deutsche Bundestag Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzt hat, dass er 1. den Änderungsantrag der Gruppe der PDS zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1997 vom 26.11.1996 (BT-Drs. 13/6237) auf Umschichtung des Kapitels 06 02, Titel 68405 – Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit – zugunsten der Stiftung „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V.“ mit Beschluss vom 27.11.1996 ablehnte; 2. durch das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997 (Haushaltsgesetz 1997) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2033) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 feststellte, ohne einen Globalzuschuss zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein „Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e. V.“ einzustellen. |
Prof. Dr. Martin Morlok | |
14. WP 1998–2002 |
Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zu den Beschlüssen über das neue strategische Konzept der NATO auf der Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs in Washington am 23. und 24. April 1999, ohne das verfassungsmäßig vorgeschriebene Zustimmungsverfahren beim Deutschen Bundestag einzuleiten, gegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen und damit Rechte des Deutschen Bundestages verletzt hat. Antragstellerin: Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag Antragsgegnerin: Bundesregierung |
Prof. Dr. Helmut Steinberger |
Organklagen 1. des Kreisverbandes Krefeld der CDU, 2. der SPD, Unterbezirk Krefeld, 3. des Kreisverbandes Krefeld von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend das Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Wahlkreis-Neueinteilungsgesetz – WKNeuG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1698 ff.). |
Prof. Dr. Jörn Ipsen | |
Verfahren über den Antrag festzustellen, 1. dass Art. 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. I S. 229), letztmals geändert durch Gesetz vom 20. März 1991 (GVBl. S. 102), mit Art. 28 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar ist, soweit für die Prüfung der Wahlen zum Hessischen Landtag bestimmt ist, dass „gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen“, die Wahl „im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl“ ungültig machen; 2. dass Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Hessen und das Hessische Wahlprüfungsgesetz vom 5. August 1948 (GVBl. S. 93, berichtigt S. 137), geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1962 (GVBl. 1962, S. 314), mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92, Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 28 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip insoweit nicht vereinbar sind, als das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag neben den beiden höchsten Richtern des Landes mit drei vom Landtag gewählten Abgeordneten besetzt ist (Art. 78 Abs. 3 HessVerf, §§ 1, 2 WahlprüfungsG) und seine Entscheidungen durch Urteil trifft, das mit seiner Verkündung rechtskräftig wird (§ 17 WahlprüfungsG), und dass die genannten Vorschriften daher im Umfang der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nichtig sind. Antragstellerin: Hessische Landesregierung |
Prof. Dr. Hans Meyer | |
Organstreitverfahren des Mitgliedes des Deutschen Bundestages Ronald Pofalla gegen 1. den Deutschen Bundestag 2. den Präsidenten des Deutschen Bundestages wegen Verletzung von Abgeordnetenrechten. |
Prof. Dr. Martin Morlok | |
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266). Antragstellerinnen: 1. Bayerische Staatsregierung, 2. Staatsregierung des Freistaates Sachsen, 3. Landesregierung des Freistaates Thüringen. |
Prof. Dr. Bodo Pieroth | |
15. WP 2002–2005 |
Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass die vom Deutschen Bundestag durch Beschluss vom 30. Oktober 2002 festgesetzte Bestimmung des Verfahrens der Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses in der 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages verfassungswidrig ist. Antragstellerin: Fraktion der CDU/CSU im Deutschen Bundestag Antragsgegner: der Deutsche Bundestag. |
Prof. Dr. Joachim Wieland |
Organstreitverfahren über die Anträge festzustellen, dass Art. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268), nach dem § 18 Abs. 4 des Parteiengesetzes geändert wird und der die Erhöhung des erforderlichen Prozentsatzes an Wählerstimmen als Voraussetzung für staatliche Zuschläge regelt, gegen Art. 21 Abs.1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Antragstellerinnen: 1. Partei DIE GRAUEN – Graue Panther 2. Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) Antragsgegner: 1. der Deutsche Bundestag 2. der Bundesrat. |
Prof. Dr. Erhard Denninger | |
Verfahren über den Antrag festzustellen: a) Das Gesetz des Schleswig-Holsteinischen Landtages zur Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 9. Mai 2003 über die Aufhebung der Neuregelung der Abgeordnetenentschädigung durch Gesetz vom 2. April 2003 hat dadurch gegen Art. 11 Abs. 3, 1 und 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit den Art. 38 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 und 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG verstoßen, dass es eine gesetzliche Regelung zur angemessenen und dem formalisierten Gleichheitssatz entsprechenden Entschädigung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages und damit auch des Antragstellers ersatzlos aufhob und damit den verfassungswidrigen Zustand vor der Neuregelung zum Nachteil des Antragstellers in Geltung beließ. b) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz (SH AbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl Schl.-H. 1991 S. 100, ber. 1992 S. 225, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002, GVOBl S. 269) ist aus den vorbezeichneten Gründen verfassungswidrig und verletzt gleichermaßen die Rechte des Antragstellers. Antragsteller: Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtags Antragsgegner: der Landtag von Schleswig-Holstein |
Prof. Dr. Rupert Scholz | |
Organstreitverfahren über den Antrag festzustellen, dass die in § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes (EuWG) enthaltene Sperrklausel derzeit gegen Art. 3 GG verstößt und bei der für den 13. Juni 2004 geplanten Europawahl keine Anwendung findet. Antragsteller: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) Antragsgegner: der Deutsche Bundestag |
Prof. Dr. Rupert Scholz | |
Verfassungsbeschwerde gegen Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HbeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086 f.), ber. am 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 69) mit der Rüge, dass das Gesetz durch die Vorlage eines nicht zur Gesetzesinitiative Berechtigten – des Vermittlungsausschusses – zustande gekommen sei. | Prof. Dr. Günter Frankenberg | |
Verfassungsbeschwerde gegen Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086 f.), ber. am 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 69) mit der Rüge, dass das Gesetz durch die Vorlage eines nicht zur Gesetzesinitiative Berechtigten – des Vermittlungsausschusses – zustande gekommen sei und gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. |
Prof. Dr. Günter Frankenberg | |
Verfassungsbeschwerde gegen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) mit der Rüge, dass das Gesetz dem Staat erlaube, vorsätzlich Menschen zu töten, die nicht Täter, sondern Opfer eines Verbrechens geworden seien. | Prof. Dr. Gunter Widmaier | |
16. WP 2005–2009 |
Verfassungsbeschwerde des Mitglieds des Deutschen Bundestages Dr. Peter Gauweiler gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf andere Abhilfe. |
Prof. Dr. Dr. h. c. Ingolf Pernice |
Verfahren über den Antrag, im Organstreitverfahren des Mitglieds des Deutschen Bundestages Dr. Peter Gauweiler festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf andere Abhilfe. Antragsgegner: 1. der Deutsche Bundestag 2. die Bundesregierung |
Prof. Dr. Dr. h. c. Ingolf Pernice | |
Organstreitverfahren von 47 Mitgliedern des Deutschen Bundestages über den Antrag festzustellen, 1. dass der Antragsgegner mit dem Beschluss vom 9. November 2007 über das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. I [2007] S. 3198 ff.) die Rechte der Antragstellerinnen und Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, indem er a) Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten verpflichtet und in § 113b TKG zu deren Verwendung für die dort genannten Zwecke berechtigt sowie b) in § 100g Abs. 1 StPO zur Erhebung von gemäß § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ermächtigt, 2. hilfsweise, dass der Antragsgegner mit dem Beschluss vom 9. November 2007 über das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. I [2007] S. 3198 ff.) die Rechte der Antragstellerinnen und Antragsteller aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem er über die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG hinaus a) Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten verpflichtet und in § 113b TKG zu deren Verwendung für die dort genannten Zwecke berechtigt sowie b) in § 100g Abs. 1 StPO zur Erhebung von gemäß § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ermächtigt. Antragsgegner: der Deutscher Bundestag |
Prof. Dr. Martin Morlok | |
Organstreitverfahren des Mitglieds des Deutschen Bundestags Dr. Peter Gauweiler über den Antrag festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 und die Begleitgesetze, nämlich das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/8488) und das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestags und des Bundesrats in Angelegenheiten der Europäischen Union (BT-Drs. 16/8489), gegen das Grundgesetz verstoßen, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 GG, und deswegen nichtig sind. Antragsgegner: 1. der Bundespräsident 2. der Deutscher Bundestag 3. die Bundesregierung |
Prof. Dr. Dr. h. c. Ingolf Pernice | |
Verfassungsbeschwerde des Mitglieds des Deutschen Bundestags Dr. Peter Gauweiler gegen a. das Zustimmungsgesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, b. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/8488), c. das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestags und des Bundesrats in Angelegenheiten der Europäischen Union (BT-Drs. 16/8489) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf andere Abhilfe. |
Prof. Dr. Dr. h. c. Ingolf Pernice | |
Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE. über den Antrag festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Antragsgegner: der Deutsche Bundestag |
Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale) | |
Verfassungsbeschwerde von 53 Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. gegen das Zustimmungsgesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007. | Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale) | |
Verfassungsbeschwerde von vier Einzelpersonen gegen das Zustimmungsgesetz vom 8. Oktober 2008 zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007. | Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale) | |
Organstreitverfahren des Mitglieds des Deutschen Bundestages Jörg Tauss über den Antrag festzustellen, dass der Deutsche Bundestag seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 42 Abs. 1 GG verletzt habe, indem er das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz-ZugErschwG) ohne die erforderliche Anzahl von Lesungen im Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen habe. Antragsgegner: der Deutsche Bundestag |
Prof. Dr. Hans Michael Heinig | |
17. WP 2009– |
Abstraktes Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 6a Satz 1, Satz 3 und 4 des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG); Art. 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert durch Artikel 18 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009 BGBl. I S. 1959, mit Art. 114 Abs. 2, Art. 109 Abs. 1, Art. 104b Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Art. 83, 84 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig sind. Antragsteller: 1. Landesregierung des Landes Baden-Württemberg 2. Staatsregierung des Freistaates Bayern 3. Senat der Freien und Hansestadt Hamburg 4. Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen 5. Landesregierung des Saarlandes 6. Staatsregierung des Freistaates Sachsen |
Prof. Dr. Hermann Pünder, LL.M. (Iowa) |
Verfahren über den Antrag des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags und den Schleswig-Holsteinischen Landtag, festzustellen, im Bund-Länder-Streit festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 Sätze 1 und 5 GG, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248), in Kraft getreten am 1. August 2009, verletzt hat. Antragsgegner: 1. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Deutschen Bundestag, 2. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesrat, 3. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesregierung |
Prof. Dr. Christian Seiler | |
Verfassungsbeschwerde von fünf Einzelpersonen gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 537). | Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale) | |
Verfassungsbeschwerde des Mitglieds des Deutschen Bundestags Dr. Peter Gauweiler gegen das Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627). | Prof. Dr. Franz C. Mayer, LL.M. (Yale) |
Angaben für den Zeitraum bis 1990 s. Datenhandbuch 1949 – 1999, Kapitel 11.12.