Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 21. Auswärtige Beziehungen und europäische Integration > 21.3 Europäisches Parlament > Änderungen des Europawahlgesetzes im Deutschen Bundestag
Stand: 31.3.2010
Die folgende Aufstellung enthält jene Gesetze, die Änderungen des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Europawahlgesetzes – EuWG) vom 16. Juni 1978 in der Neubekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) bewirkt haben.
Gesetzestitel |
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Inhalt |
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Gesetz über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts |
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Ratifizierung des in Brüssel am 1.2.1993 vom Rat der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Beschlusses über die Änderung von Artikel 2 des Direktwahlakts: Erhöhung der Zahl der deutschen Europaabgeordneten von derzeit 81 auf 99 (als Folge der deutschen Vereinigung), geringfügige Erhöhung der Abgeordnetenzahl der anderen großen und mittleren Mitgliedstaaten. |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes |
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Erhöhung der Zahl der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Abgeordneten im Europäischen Parlament von 81 auf 99, Übergangsregelungen für die neuen Länder und für Berlin. |
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Drittes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes |
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Umsetzung der EG-Richtlinie zum Europawahlrecht in deutsches Recht: Regelung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger im Wohnsitz-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, zur Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 1994. |
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Gesetzestitel |
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Gesetz zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag |
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Abschaffung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament; Aufhebung § 51 Abs. 2 Bundeswahlgesetz, der §§ 45 und 85 Bundeswahlordnung und der §§ 38 Abs. 1 und 78 Europawahlordnung. |
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Gesetzestitel |
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Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland |
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Wiederaufnahme der repräsentativen Wahlstatistik bei Bundestags- und Europawahlen mit erweiterten Verfahrensregelungen zum Schutz des Wahl- und Statistikgeheimnisses; Wahlstatistikgesetz als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 35 und Aufhebung § 51 Bundeswahlgesetz, Änderung der §§ 17 und 25 Europawahlgesetz, Änderung § 45 und Aufhebung § 85 Bundeswahlordnung sowie Änderung § 38 und Aufhebung § 78 Europawahlordnung. |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes |
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Verbesserung der Qualität der Melderegister, u.a. Befugnis für die Meldebehörden zur Überprüfung der Daten bei Anhaltspunkten für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Meldung von Unstimmigkeiten an die Meldebehörden, Eintragung von Unionsbürgern in ein deutsches Wählerverzeichnis bei wiederholter Teilnahme an einer Europawahl. |
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Erstes Gesetz zur Änderung des Wahlstatistikgesetzes |
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Änderung der §§ 2 bis 8 Wahlstatistikgesetz: Einbeziehung der Briefwahlstimmen bei Bundestags- und Europawahlen in die repräsentative Wahlstatistik. |
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Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze |
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Erleichterung der Teilnahme von blinden und sehbehinderten Menschen an Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament. |
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Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) |
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Artikel 14 Änderung der Europawahlordnung: In § 10 Abs. 2 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt. |
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Gesetzestitel |
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Zweites Gesetz über die Zustimmung zur Änderung des Direktwahlakts |
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Europäisches Parlament: Zustimmung zu den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union betr. Änderung des Direktwahlakts: Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in allen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, zukünftige Inkompatibilität einer Mitgliedschaft im EP mit Mitgliedschaft in einem nationalen Parlament. |
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Viertes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes und eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes |
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Erhöhung der Höchstzahl der Beisitzer während der Wahlhandlung, Präzisierung der Wahl der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen der Parteien, Abschaffung der amtlichen Wahlumschläge bei der Urnenwahl, Aufhebung der Regelung, dass Mitglieder des Deutschen Bundestages zugleich Mitglieder des Europäischen Parlaments sein können, Beendigung der Wahlzeit um 18.00 Uhr; Änderung versch. §§ Europawahlgesetz und Europaabgeordnetengesetz, Neufassungsermächtigung für beide Gesetze. |
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Gesetzestitel |
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Inhalt |
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Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts |
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Einführung der Berechnungsmethode nach Sainte-Laguё/Schepers bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten, Anpassung der Kostenerstattung für parteiunabhängige Wahlkreisbewerber, unbefristetes aktives Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche, Regelung zur Parteizugehörigkeit von Parteibewerbern auf Wahlvorschlägen, Regelung zur Gültigkeit der Zweitstimme bei vertauschten Stimmzetteln, Abschaffung einer förmlichen Mandatsannahmeerklärung, Festlegung des Umfangs eines Mandatsverzichts, Abschaffung der Antragsgründe für die Briefwahl; Änderung versch. §§ Bundeswahlgesetz und Europawahlgesetz, Änderung §§ 2, 5, 27 und 32 Abgeordnetengesetz, Änderung §§ 3 und 12 Europaabgeordnetengesetz; Neufassungsermächtigung Bundeswahlgesetz und Europawahlgesetz. |
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Quelle: Statistisches Bundesamt, Der Bundeswahlleiter. Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (hier die Wahlen 1989, 1994, 1999, 2004 und 2009), Heft 5