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Inneres/Antwort - 06.09.2011
Berlin: (hib/STO) Ob eine Brandstiftung an einem Kraftfahrzeug „der Allgemeinkriminalität oder der politisch motivierten Kriminalität und eventuell auch der extremistischen Kriminalität“ zuzuordnen ist, ist nach Angaben der Bundesregierung anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalles von den zuständigen Polizeibehörden des jeweiligen Landes zu entscheiden. Dies habe entsprechend dem „Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität“ und den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität“ zu erfolgen, wie aus der Antwort der Bundesregierung (17/6832) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/6748) hervorgeht.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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