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Zum Abgeordneten des Bundestages ist grundsätzlich jeder wählbar, der am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach §13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Das passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.