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Der Beschäftigungszuschuss, der in Paragraf 16e des SGB II geregelt ist, wurde speziell für die Belange von Langzeitarbeitslosen mit mehreren Vermittlungshemmnissen geschaffen. Er soll diesem besonders arbeitsmarktfernen Personenkreis zusätzliche Möglichkeiten eröffnen, über geförderte Erwerbsarbeit dessen gesellschaftliche Teilhabe zu erhöhen. Arbeitsplätze können aufgrund dieser Regelung mit einem Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des gezahlten tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgeltes gefördert werden.
Positiv bewerten die Autoren, dass sich bei den Geförderten unter bestimmten Bedingungen tatsächlich Effekte auf die gesellschaftliche Teilhabe einstellen, die über rein materielle Verbesserungen hinausgehen. Diese Teilhabeeffekte würden allerdings teuer erkauft. Denn es gäbe „deutliche Hinweise“ darauf, dass in „erheblichem Umfang“ Personen gefördert würden, die durchaus noch Chancen auf eine Reintegration in reguläre Beschäftigung gehabt hätten. Außerdem entstünden durch den Beschäftigungszuschuss hohe direkte und indirekte Kosten für Arbeitsförderung, heißt es in dem Bericht.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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