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Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht, Gesetze erlassen zu dürfen. Im Bundesstaat Deutschland können Bund und Länder Gesetze erlassen, wobei nach der Verfassung die Länder grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung haben. Der Bund ist nur bei der so genannten ausschließlichen und der konkurrierenden Gesetzgebung zuständig. Ausschließliche Gesetzgebung meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen unter anderem bei allen auswärtigen Angelegenheiten. Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen.