Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Mai 2011 > Informationspflicht für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen erweitern
Der Petent hatte in seiner Eingabe gefordert, dass Anbieter von geförderten Altersvorsorgeverträgen bei fondsgebundenen Verträgen mit der Investition der Beiträge ihrer Kunden in Fondsanteilen diesen mitteilen müssten, an welchem Tag und zu welchem Kurs der Erwerb der Anteile stattgefunden habe. Andernfalls, so der Petent, könnten die Anbieter Kursänderungen ausnutzen und ihren Kunden höhere Anteilskurse berechnen als sie tatsächlich gezahlt hätten. Weiterhin wird in der Petition gefordert, die Kosten und Gebühren, die Anbieter geförderter Altersvorsorgeverträge berechnen dürften, gesetzlich zu begrenzen. Gegenwärtig seien die Gebühren teilweise höher als die staatliche Förderung, schreibt der Petent.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung stellt der Petitionsausschuss fest, dass nach seinem Dafürhalten ”die gegenwärtige vom Gesetzgeber vorgeschriebene Anbieterinformation dem Informationsanspruch des Verbrauchers in ausreichenden Maße Rechnung trägt“. So sei im Paragraf 7 Absatz 4 des Gesetzes für die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen eine umfassende Information des Kunden durch die Unternehmen während der Vertragslaufzeit vorgeschrieben. Gleichzeitig habe jedoch ein vom BMF in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis geführt, dass die Verbraucher private Altersvorsorgeprodukte wie Riester-Renten- und Basisrentenverträge oft als intransparent wahrnehmen würden. Als wesentliche Ursachen dafür sehen die Gutachter einerseits die komplexe Produkte- und Kostenstruktur, andererseits aber auch zu viele und unzureichend standardisierte Detailinformationen.
Laut dem Petitionsausschuss wird dieses Gutachten derzeit innerhalb der Bundesregierung ausgewertet. Dabei solle auch geprüft werden, wie die Produkttransparenz und die Vergleichbarkeit von verschiedenen Anlageformen, insbesondere bei steuerlich geförderten Produkten, erhöht werden könne. Dies nehme der Ausschuss ”zustimmend zur Kenntnis“.
Die von dem Petenten geäußerten konkreten Befürchtungen hinsichtlich eines Missbrauchs beim Erwerb von Fondsanteilen teilt der Petitionsausschuss hingegen nicht. Ein in solcher Form erfolgender Missbrauch setze ein ”vertragswidriges Verhalten“ des Anbieters voraus, urteilt der Ausschuss. Was die in der Petition kritisierten Kosten der Verträge angeht, so wird darauf verwiesen, dass beim Abschluss von privaten Versicherungsverträgen grundsätzlich Vertragsfreiheit bestehe. Die Unternehmen würden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entscheiden, wie sie ihre Verträge gestalten. ”Eine Preiskontrolle durch die Zertifizierungsstelle ist gesetzlich nicht vorgesehen“, heißt es in der Beschlussempfehlung.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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