Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Oktober 2011 > Massive Bedenken gegen Werbungskostenabzug von Studienkosten
Ein Vertreter der Deutschen Steuer-Gewerkschaft warnte nachdrücklich vor einer Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten. Da Hunderttausende in den Finanzämtern Auskünfte erbeten würden, „würde das die Finanzämter lahmlegen“. Die Mitarbeiter müssten neu geschult werden, da nicht jeder wissen könne, welche Studiengänge berufsvorbereitend seien und welche nicht. Die Steuer-Gewerkschaft erwartet, dass sehr stark versucht werden würde, Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für Computer geltend zu machen. Der Vertreter des Deutschen Studentenwerks sah Aufteilungsschwierigkeiten bei Anschaffungen, wie etwa Regalen, die nicht nur für das Abstellen von Büchern genutzt werden könnten. Da Studenten von privaten Hochschulen wegen der dort zu entrichtenden Gebühren die höchsten Kosten hätten und diese bei Umsetzung des Urteils als Werbungskosten abziehen könnten, laufe dies auf eine „indirekte institutionelle Förderung“ von Studienplätzen jenseits der staatlichen Universitäten hinaus.
Die Bundesteuerberaterkammer erwartet Enttäuschung bei den Steuerpflichtigen, falls der Gesetzgeber die Absetzbarkeit der Ausbildungskosten nicht wenigstens rückwirkend verbessert. Andererseits hätten viele Studenten keine Belege mehr und somit Schwierigkeiten, Kosten geltend zu machen.
Auf Bedenken in dem Fachgespräch stieß auch die Idee, die bestehende Sonderausgabenabzugsmöglichkeit für Ausbildungskosten von 4.000 auf 6.000 Euro zu erhöhen. Die Bestimmung laufe heute bereits meist ins Leere, weil Studenten kein entsprechend hohes Einkommen hätten.
Die Bundesregierung hatte in einer Antwort (17/7259) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/6978) mitgeteilt, dass bei einer Absetzbarkeit von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten mit Steuerausfällen von 1,1 Milliarden Euro zu rechnen sei. 360.000 Steuerpflichtige könnten von der Absetzbarkeit profitieren. Eine Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil soll offenbar in die Änderungen zum Gesetzentwurf zur Änderung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/6263) aufgenommen werden.
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