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Unter anderem sei vorgesehen, dass die Gläubiger stärkeren Einfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters haben sollen. Ferner sei beabsichtigt, dass die Gläubiger in Zukunft einen stärkeren Einfluss bei der Auswahl des Insolvenzverwalters haben. So sollen die Gerichte laut Gesetzentwurf schon nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vorläufigen Gläubigerausausschuss einsetzen, wenn der Schuldner ein Unternehmen betreibt, das nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Spreche sich der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter aus, habe das Gericht diese zu ernennen. Die Bundesregierung will ferner die sogenannte Eigenverwaltung, also die Weiterführung des Betriebes durch den bisherigen Eigentümer selbst, stärken.
Die Koalitionsfraktionen wiesen darauf hin, dieses Gesetz sei „endlich auf der Zielgeraden“. Dies bedeute nicht zuletzt – wo immer dies möglich sei – die Rettung von Arbeitsplätzen. Die Oppositionsfraktionen sahen zwar eine Stärkung, wo es gelte, die Sanierungsmöglichkeit von Unternehmen zu befördern. Sie machten aber gleichzeitig auf die ihrer Sicht unbefriedigende Rolle der Insolvenzverwalter aufmerksam. Es bestünde die Gefahr, dass die Banken und die Großgläubiger den Kurs bestimmten. Diese Gefahr sah die Koalition nicht. Sie wies ihrerseits darauf hin, welche immens starke Stellung der Richter bei der Bestellung des Gläubigerausschusses genieße. In einem Entschließungsantrag forderten CDU/CSU und FDP, die Erfahrungen bei der Anwendung dieses Gesetzes seien nach Ablauf von fünf Jahren zu evaluieren und dem Bundestag „unverzüglich“ darüber Bericht zu erstatten. Ein Antrag der Grünen (17/2008) fand nicht die nötige Mehrheit.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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