Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > November 2011 > Regierung will Thema Organspendebereitschaft im Verfahren zur Änderung des Transplantationsgesetzes aufgreifen
Zurzeit gilt die so genannte erweiterte Zustimmungslösung, die für die Organentnahme die Einwilligung des Organspenders beziehungsweise sofern nicht vorhanden, die Einwilligung der nächsten Angehörigen vorsieht. Der Bundesrat verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass in Deutschland infolge des Organmangels jedes Jahr rund 1.000 Patienten versterben, die auf der Warteliste für ein Spenderorgan stehen, das heißt etwa jeder Dritte. Die Länder schreiben, die von ihnen favorisierte Erklärungslösung biete „gute Voraussetzungen für eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz. Einerseits nehme sie die Bürger „in die Pflicht“, sich zur Organspende zu verhalten, andererseits werde „dem Selbstbestimmungsrecht der Menschen hinreichend Rechnung“ getragen. In der Gegenäußerung heißt es, die Regierung teile das Ziel des Bundesrates, „die Organspendebereitschaft in der deutschen Bevölkerung zu erhöhen“.
Desweiteren will die Regierung prüfen, ob und inwieweit Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Absicherung von Organlebendspendern vorzunehmen seien. Der Bundesrat hatte angemahnt, im Krankenversicherungsrecht zu regeln, dass der Organlebendspender einen eigenen Behandlungsanspruch an die gesetzliche Krankenkasse des Organempfängers hat. Ferner müsse der Anspruch auf angemessenen Ersatz seiner im Zusammenhang mit der Organlebendspende entstehenden Aufwendungen festgeschrieben werden, insbesondere des Nettoverdienstausfalls. Außerdem soll nach dem Willen der Länder der Unfallversicherungsschutz auf alle Komplikationen infolge einer Organspende erstreckt werden. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung solle auch bei Spätschäden der Organspender bestehen, auch wenn es problematisch zu beweisen sei, ob die Schäden tatsächlich auf die Organentnahme zurückzuführen sind.
Die Regierung lehnt jedoch den Ländervorschlag ab, ins Transplantationsgesetz so genannte Vertrauenspersonen aufzunehmen, die, zu Lebzeiten benannt, nach dem Tod der Betroffenen anstelle von Angehörigen einer Organ- oder Gewebeentnahme zustimmen oder ihr widersprechen können. Bereits nach geltendem Recht könne die Entscheidung über eine Organspende einer bestimmten Person übertragen werden, heißt es dazu in der Gegenäußerung. Die Einführung einer besonderen Bezeichnung für diese Personen seien nicht erforderlich, schreibt die Regierung.
Mit der TPG-Änderung soll die EU-Richtlinie 2010/53/EU in deutsches Recht umgesetzt werden. Vorgesehen ist , dass so genannte Entnahmekrankenhäuser mindestens einen Transplantationsbeauftragten bestellen. Dieser soll unter anderem Verbindungsglied des Krankenhauses zu den Transplantationszentren sein, das übrige Krankenhauspersonal in Fragen der Organspende beraten und Angehörige aufklären und beraten. Vorgesehen ist ferner, die Rolle der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle zu stärken. Zudem soll die bereits bestehende gesetzliche Pflicht der Entnahmekrankenhäuser, den Hirntod aller möglichen Organspender zu melden, besser durchgesetzt werden.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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