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Ein persönlicher Kontakt zwischen Vormund und Mündel - einer minderjährige Person, die unter Vormundschaft steht - ist notwendig, und genau das soll gesetzlich verankert werden. Dafür haben sich mehrere Experten in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 23. Februar 2011, ausgesprochen und damit einen entsprechenden Gesetzentwurf der Regierung (17/3617) befürwortet. So sollen Pflege und Erziehung wirksamer gewährleistet werden. Vorgesehen ist in dem Entwurf außerdem, die Fallzahlen je Mitarbeiter auf 50 zu begrenzen.
Prof. Birgit Hoffmann (Hochschule Mannheim) sagte, dass auch bei einer ”effizienten und effektiven Kooperation“ die Zahl von 50 Mündeln je Betreuer eine große Herausforderung darstelle. Bei deren Überschreiten könne nicht mehr von einer qualifizierten Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds ausgegangen werden.
Die Sachverständigen sprachen sich außerdem für mehr Spielraum aus: Einige Mündel und Pfleglinge bräuchten nicht grundsätzlich den Vormund einmal im Monat zu sehen, andere dafür umso häufiger.
Bernd Mix vom Stadtjugendamt in Osnabrück stimmte dem zu: Es sei in der Praxis zu prüfen, wo tatsächlich Bedarf für Kontakte vorhanden sei.
Prof. Barbara Veit von der Universität Göttingen äußerte sich als Vertreterin des Deutschen Familiengerichtstages ebenfalls ablehnend zur Festschreibung im Gesetz, einmal im Monat Kontakt mit seinem Mündel zu haben. Dieser Kontakt werde den Bedürfnissen nicht gerecht.
Helmut Schindler, Justitiar und Abteilungsleiter der katholischen Jugendfürsorge der Diözese Regensburg, war anderer Meinung: Nur der könne eine Gefährdung erkennen und verantwortlich zum Schutz des Kindes handeln, der dessen Lebensumstände realistisch einzuschätzen vermag.
Der Vormund müsse also zu Recht guten Grund haben, um von dieser grundsätzlichen Verpflichtung zu monatlichen Besuchskontakten verantwortlich Abstand nehmen zu können.
Und Joachim Beinkinstadt (Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V.) stimmte dem zu: ”Ohne persönlichen Kontakt zum Mündel“ laufe nichts.
Prof. Hildegund Sünderhauf-Kravets von der Evangelischen Hochschule Nürnberg bezeichnete es als die zentrale Neuerung im Gesetzentwurf, dass die Amtsvormundschaft, die statt der Eltern die elterliche Sorge für ein Kind ausübe, dieses Kind persönlich kennen und eine möglichst vertrauensvolle Beziehung zu ihm haben müsse.Dies sei auch verfassungsrechtlich dringend geboten.
Thomas Meysen von der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe aus Berlin gratulierte zu dem ”Mut, eine konkrete Fallzahl“ (nämlich 50) in das Gesetz zu schreiben.
Bundesregierung und SPD-Fraktion erinnerten an den Fall Kevin aus Bremen. Der zuständige Amtsvormund hatte damals über 200 Fälle zu betreuen gehabt. Die Sozialdemokraten sprachen sich deshalb in ihrem Antrag (17/2411) dafür aus, die Zahl der Fälle auf höchstens 40 zu begrenzen. (bob)