Sanktionen trotz Freiwilligkeit

Arbeit und Soziales/Antwort - 16.01.2012

Berlin: (hib/CHE) Verweigert ein Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch ohne „wichtigen Grund“ eine ärztliche oder psychologische Untersuchung, drohen ihm Sperrzeiten oder Sanktionen. Das stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/8291) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8191) erneut klar. Die Regierung hatte schon einmal eine ähnlich lautende Anfrage der Linken beantwortet. In der aktuellen Antwort schreibt sie weiter, dass allein das Nichteinverständnis mit einer solchen Untersuchung kein wichtiger Grund sei, zu einem Beratungsgespräch nicht zu erscheinen. „Der Umstand der Freiwilligkeit bedeutet hier nicht den Schutz vor Sanktionen oder Sperrzeiten“, heißt es in dem Schreiben. Die Abgeordneten hatten in ihrer Anfrage moniert, dass man nicht von Freiwilligkeit der Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen sprechen könne, wenn bei Verweigerung gleichzeitig Sanktionen drohen.

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