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In der Begründung verweisen die Abgeordneten auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der zufolge „ein Schutzsuchender in jedem Fall vor einer Rückführung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat die Möglichkeit einer effektiven rechtlichen Überprüfung mit aufschiebender Wirkung“ haben müsse. Eine solche Möglichkeit gebe es aber nach geltendem deutschen Recht nicht. Nunmehr habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) „die vom EGMR vorgegebene Richtung bestätigt“. Er habe „entschieden, Artikel vier der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliege, einen Asylbewerber nicht an einen Mitgliedstaat zu überstellen, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden“. Eine auch im deutschen Recht enthaltene „unwiderlegbare Vermutung“, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten, verwerfe der EuGH ausdrücklich. Es erscheine daher „dringend geboten, die menschen- und europarechtswidrigen Bestimmungen des deutschen Rechts aufzuheben“.-
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