Gremium gemäß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes
Der Bundestag hat am 26. Oktober 2011 neun Mitglieder des Haushaltsausschusses in ein Gremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählt. Sie nehmen in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit oder Vertraulichkeit die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages nach diesem Gesetz wahr, wenn es um Gewährleistungen für Finanzierungsgeschäfte der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes geht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung am 28. Februar 2012 für verfassungswidrig erklärt. Die Konstituierung des Gremiums war bereits nach einer Eilentscheidung des Gerichts vom 27. Oktober 2011 ausgesetzt worden.