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Ob es im Interesse der Patientensicherheit einen weitergehenden gesetzlichen Regelungsbedarf bei den Patientenrechten gibt, ist unter Experten umstritten. Während einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch, 26. Januar 2011, fand die von der SPD-Fraktion in einem Antrag (17/907) erhobene Forderung nach einem Patientenrechtegesetz Fürsprecher und Gegner gleichermaßen.
Das Aktionsbündnis Patientensicherheit befürwortete ein Patientenrechtegesetz, das Rechtssicherheit gewährleisten und Transparenz in der Gesundheitsvorsorge fördern solle. Gleichzeitig müsse da, wo es möglich sei, auf Selbstregulierung gesetzt werden. So sei eine gesetzliche Fehlermeldepflicht nicht nötig, da auf Basis der Selbstregulierung eine wirkungsvollere Fehlervermeidung zu erreichen sei.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) betonte, es gebe derzeit Fehlervermeidungssysteme auf freiwilliger Basis, die akzeptiert würden. „Wie das gesetzlich erfolgen soll, erschließt sich uns nicht“, so der KBV-Vertreter.
Angesichts der ungeheuer langen Dauer bei gerichtlichen Verfahren wegen Falschbehandlungen müsse im Interesse der Patienten ein eigenständiges Gesetz geschaffen werden, sagte der Einzelsachverständige Klaus Kirchner von der Alexandra-Lang-Stiftung für Patientenrechte. Grund für die lange Dauer seien oftmals die benötigten Gutachten, deren Erstellung viel Zeit in Anspruch nehme. In einem Patientenrechtegesetz müssten seiner Ansicht nach daher auch Fristen für derartiger Gutachten enthalten sein.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen unterstützte diese Forderung. Die lange Verfahrendauer sei unglaublich belastend für Patienten und Angehörige. Durch ein Gesetz könne es den Patienten ermöglicht werden nachzuschauen welche Rechte sie haben, da ihnen Akteneinsicht ohne anwaltliche Unterstützung oftmals nicht gewährt werde.
Die von der SPD-Fraktion vorgeschlagene Regelung, wonach arbeitsrechtliche Sanktionen für Meldungen eigener und fremder ärztlicher Fehler ausgeschlossen werden müssten, stieß auf Widerstand bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Es könne nicht sein, dass arbeitsrechtliche Regularien außer Kraft gesetzt werden. Dies habe zur Folge, dass die ohnehin schon eingeschränkten arbeitsrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bei fehlerhafter Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers völlig entwertet werden.
Auch die angedachte Beweiserleichterung für Patienten in gerichtlichen Verfahren wurde skeptisch bewertet. Laut Bundesärztekammer würde man damit den „Trend zur Defensivmedizin“ angesichts des gesteigerten Risikos für Ärzte unterstützen. Aus Sicht der Ärztevertreter seien die Rechtmittel ausreichend.
Der Einzelsachverständige Michael Wessel nannte Beweiserleichterungen für Patienten „grundsätzlich sinnvoll“, weil sie so ihre Ansprüche besser durchsetzen könnten. Es müsste aber geprüft werden, ob die Ärzteseite dabei nicht unangemessen benachteiligt werde und dadurch ein Ungleichgewicht entstünde.
Aus Sicht des Deutschen Richterbundes könne mit den aktuellen Haftungsregelungen gut gearbeitet werden. Eine Beweislastumkehr wäre zu weitgehend, hieß es. Die zivilrechtliche Regelung, wonach „derjenige, der etwas will, dies auch beweisen muss“, greife gut. Bei groben Behandlungsfehlern gebe es ohnehin schon die Umkehr der Beweislast.
Als „prinzipiell gut“ bezeichnete der Deutsche Anwaltsverein die Rechtsstellung der Patienten. Vielfach gebe es schon die Beweislastumkehr. Wolle man das noch weitergehender regeln wären Ärzte „chancenlos“, was mit Folgen für die Gesundheitsversorgung verbunden sein könne, warnte der Anwaltsverein. (hau)