Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Textarchiv > 2011 > Paragraph 108 Strafgesetzbuch
Die Fraktion Die Linke will die Regelungen des Strafgesetzbuches zur Abgeordnetenbestechung deutlich verschärfen. Einen entsprechenden Antrag (17/1412) wird der Bundestag am Freitag, 8. April 2011, ab etwa 14 Uhr für 45 Minuten erstmals beraten. Nach dem Willen der Abgeordneten soll der Paragraf 108 des Strafgesetzbuches so geändert und erweitert werden, "dass alle Handlungen und Unterlassungen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats erfolgen, vom Tatbestand erfasst und auch Drittzuwendungen einbezogen werden". Sowohl das Versprechen eines mittelbaren als auch das eines unmittelbaren Vorteils seien demnach als tatsbestandsmäßig anzusehen.
Die Linksfraktion moniert, dass sich der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung nach der bestehenden Regelung als "in der Praxis bedeutungslos und daher rein symbolisch wirkend" erwiesen habe.
Es habe seit seiner Einführung nur eine einzige Verurteilung aufgrund seiner Grundlage gegeben, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass der entsprechende Paragraf des Strafgesetzbuches "unter der Überschrift der Abgeordnetenbestechung nur den in dieser Form praktisch nicht vorkommenden Stimmenkauf erfasst".
Doch die Tolerierung politischer Korruption schwäche nicht nur die Bekämpfung von Korruption in Wirtschaft und Verwaltung - sie begründe vielmehr zudem die Gefahr, dass eine Rechtsordnung, "die es versäumt, ihre Rechtserzeuger gegen Korruption zu sichern, kraft innerer Logik allmählich selbst ihre Legitimation verlieren muss".
Die Notwendigkeit einer Verschärfung der Abgeordnetenbestechung im deutschen Strafrecht ergebe sich außerdem aus der UN-Konvention gegen Korruption, die Deutschland zwar im Jahr 2003 unterzeichnet, bislang aber nicht ratifiziert habe. Sie verlange eine Gleichbehandlung von Mitgliedern der Gesetzgebungsorgane oder kommunalen Volksvertretern mit Amtsträgern. Die Konvention soll nach dem Willen der Linken "umgehend" in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Die Fraktion will zudem den bestehenden Paragrafen 108 des Strafgesetzbuches um einen Zusatz f) ergänzen. Damit solle sich künftig jeder Mensch strafbar machen, der einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie eines ausländischen Staates, des Europäischen Parlaments oder einer parlamentarischen Versammlung einer sonstigen internationalen oder supranationalen Organisation, der die Bundesrepublik angehört, für eine Handlung oder eine Unterlassung, die im Zusammenhang mit der Mandatsausübung steht, einen Vorteil verspricht oder gewährt.
Dies solle mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden. Strafbar solle auch der Stimmenkauf sein.
Die Linksfraktion versucht mit ihrem Antrag nicht zum ersten Mal, die Regelungen zur Abgeordnetenbestechung zu verschärfen. Einen entsprechenden Vorschlag hat sie bereits in der vergangenen Wahlperiode (16/8979) vorgelegt, konnte sich damit aber nicht durchsetzen.
In Deutschland ist die Abgeordnetenbestechung seit 1994 ein Straftatbestand. Zuvor hatte es seit 1972 eine Ehrenordnung des Deutschen Bundestags gegeben. (suk)