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Regelungen zu einem besseren Schutz der Kunden vor Kostenfallen im Telefondienst sind von Verbraucherschützern und Wirtschaft kritisiert worden - aber aus ganz unterschiedlichen Gründen. So lehnte der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am Mittwoch, 8. Juni 2011, die in dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (17/5707) vorgesehene Neuregelung der so genannten Warteschleifenproblematik als unzureichend ab. In dem Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass der Verbraucher erst dann für besondere Serviceleistungen zahlen muss, wenn sein Anliegen bearbeitet wird. Die Regelung soll auch für nachgelagerte Warteschleifen gelten. Diese entstehen, wenn der Anrufer nach Entgegennahme des Anrufs weiterverbunden wird und dabei warten muss.
Die Verbraucherzentrale verlangte, die vorgesehene zwölfmonatige Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung der Vorgaben zur Kostenfreiheit von Warteschleifen müsse auf neun Monate reduziert werden. Eine Bagatellklausel, nach der die nachgelagerte Warteschleife erst nach 30 Sekunden kostenfrei sein soll, sollte nur einmal pro Verbindung zum Tragen kommen. Andernfalls bestehe die Gefahr von "Kettenweiterleitungen“.
Dagegen forderte der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) eine Ausweitung der Bagatellklausel auf 59 Sekunden, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass Anrufe abgebrochen werden müssen. Notwendig seien außerdem längere Übergangsfristen, da derzeit keine Lösung auf dem Markt angeboten werde, die die gesetzlichen Vorgaben umsetzen könne.
Gewarnt wurde sogar vor Gefahren für den Fortbestand des ganzen Marktes. Besonders problematisch sei, dass bereits der für den Kunden kostenfreie Rufaufbau als Warteschleife behandelt und die Kostenlosigkeit einer Warteschleife angesagt werden solle. Auch der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) verlangte längere Übergangsfristen.
Außerdem ging es in der Anhörung um mehrere Anträge der SPD (17/4875, 17/5367, 17/5902), der Linksfraktion (17/5376, 17/4843) und von Bündnis 90/Die Grünen (17/3688), in denen neben einem besseren Verbraucherschutz eine flächendeckende Breitband-Grundversorgung und eine Sicherung der Netzneutralität gefordert werden. Netzneutralität bedeutet, dass alle Datenpakete im Internet gleichrangig behandelt werden.
Prof. Dr. Christian Kirchner (Berlin) lehnte die Aufnahme einer Breitband-Universaldienstverpflichtung in das Gesetz ab. In seiner Stellungnahme erklärte Kirchner, politische, rechtliche und ökonomische Gründe sprächen dagegen. Auch der Bundesverband Breitbandkommunikation warnte davor. Allein die Diskussion darüber führe zu Investitionszurückhaltung bei den Unternehmen.
Der VATM bezeichnete eine Universaldienstverpflichtung als schwerwiegenden ordnungspolitischen Eingriff, der grundsätzlich nur als Ultima Ratio bei einem gänzlichen Versagen wettbewerblicher Lösungen in Betracht kommen dürfe. Allerletzte unversorgte Gebiete sollten mit Hilfe von Fördermitteln erschlossen werden.
BITKOM schrieb: "Der Markt ist für konkrete Vorgaben im Rahmen einer Universaldienstverpflichtung zu dynamisch, und der technologische Fortschritt schafft ständig neue Lösungen.“
Prof. Dr. Bernd Holznagel (Münster) verlangte bessere Regelungen zur Sicherstellung der Netzneutralität. Kunden müssten bei Verstößen des Diensteanbieters gegen die Netzneutralität ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Sollten verschiedene Diensteklassen vom Netzbetreiber angeboten werden, müssten diese diskriminierungsfrei angeboten werden.
Rechtsanwalt Dominik Boecker unterstützte Vorschläge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Sicherung der Netzneutralität. Das sei eine sinnvolle Sicherung des Status quo zum Wohle der Verbraucher.
Auf einen anderen Aspekt machte der Gesamtverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GDW) aufmerksam. Der Verband hält eine geplante Vorschrift, nach der Wohnungsunternehmen die Nutzung ihrer Grundstücke durch fremde Telekommunikationsanbieter dulden müssen, für einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht und damit für verfassungswidrig. (hle)