Plagiatssoftware bedarf Einwilligung des Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis

Recht/Antwort - 27.03.2012

Berlin: (hib/BOB) Soweit bei der Prüfung von Computer-Speichersystemen der öffentlichen Schulen durch den Einsatz der sogenannten Plagiatssoftware personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, bedarf dies der Einwilligung jedes Betroffenen oder einer gesetzlichen Erlaubnis. Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9004) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/8810) mit. Der Bundesregierung lägen im Übrigen weder Informationen dazu vor, wie oft in Schulen in den vergangenen Jahren beim Gebrauch digitaler Daten gegen das Urheberrecht verstoßen wurde, noch dazu, welche Rechtsstreitigkeiten in den vergangenen Jahren diesbezüglich geführt wurden. Es sei nicht Aufgabe der Bundesregierung, einen von den Ländern abgeschlossenen Vertrag mit den Rechteinhabern und Verlagen zu bewerten. Die in Rede stehende Software werde ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Länder eingesetzt.

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