Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei Genitalverstümmelung besteht nicht

Recht/Antwort - 26.03.2012

Berlin: (hib/BOB) Ein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei Genitalverstümmelung ergibt für die Bundesregierung derzeit nicht. Sie sei nach geltendem Recht bereits strafbar, betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9005) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/8811). Sie stelle eine vorsätzliche oder gefährliche Köperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs dar. Ob zusätzlich der Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen erfüllt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, ebenso ob eine schwere Köperverletzung wegen Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegt.

Der Bundesregierung verfügt über keine „eigenen gesicherten empirischen Erkenntnisse bzw. Daten“, wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen derzeit von Genitalverstümmelung betroffen sind. Nach einer Pressemitteilung der Bundesärztekammer sind in der Bundesrepublik rund 18.000 davon betroffen sowie 5.000 der hier lebenden Mädchen oder Frauen gefährdet. Die weibliche Genitalverstümmelung komme vor allem in Ländern Afrikas, weniger in Asien und in noch geringen Maße im Mittleren Osten vor. Mit den körperlichen und psychischen Folgen der Genitalverstümmlung hat sich die Bundesärztekammer befasst. Dort würden als langfristige psychische Folgen unter anderem Angst, Depressionen und chronische Reizbarkeit genannt. Die körperlichen Folgen der Genitalverstümmelung seien vielfältig und hingen etwa vom Typ der Beschneidung, den hygienischen Umständen und dem allgemeinen Gesundheitszustand des Mädchens oder der Frau ab.

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