Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > Juni 2011 > Tot geborene Kinder mit Geburtsgewicht unter 500 Gramm sollen ins Personenstandsregister eingetragen werden
In der Eingabe wird darauf verwiesen, dass nach geltendem Recht Fehlgeburten, also Kinder unter einem Gewicht von 500 Gramm und ohne Lebensmerkmale wie Herzschlag, Nabelschnur, Pulsation oder Lungenatmung, nicht in den Personenstandregistern beurkundet würden. Dies bedeute, dass solche Kinder rein rechtlich nicht existiert hätten und auch nirgendwo statistisch registriert seien. Nach Ansicht der Petenten haben jedoch Kinder mit weniger als 500 Gramm Geburtsgewicht heute als Folge des medizinischen Fortschritts die Chance zu überleben. Vor diesem Hintergrund soll die 500-Gramm-Grenze abgeschafft werden, wird in der Eingabe gefordert.
Da das Bestattungsrecht Ländersache sei, so heißt es in der Petition weiter, werde dies in jedem Bundesland anders geregelt. Dies habe oft zur Folge, dass die Kinder nicht würdevoll beerdigt würden. Gerade für Eltern sei es jedoch wichtig, eine persönliche Anlaufstelle und einen Zufluchtsort zum Trauern und Gedenken ihres Kindes zu haben, schreiben die Petenten.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Ausschuss darauf, dass zum Zeitpunkt der 13. Personenstandsänderungsverordnung vom 1. April 1994 bei Kindern mit einem geringeren Geburtsgewicht als 500 Gramm ein Überleben nach medizinischen Erkenntnissen und nach Stand der medizinischen Forschung im Allgemeinen nicht zu erwarten gewesen sei. Zahlen aus den Neonatalstatistiken 2009 belegten jedoch, dass die Chancen auf eine gesunde Entwicklung bei Neu- und Frühgeborenen erheblich gestiegen seien. ”Sogar extreme Frühgeburten mit einem Geburtstermin um die 24. Schwangerschaftswoche und einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm haben heute gute Überlebenschancen“, schreibt der Ausschuss. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Kind mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm ohne Lebenszeichen zur Geburt generell als Fehlgeburt gelte.
Auch der Wunsch vieler Eltern auf Bestattung und Dokumentation einer Totgeburt ist aus Sicht des Petitionsausschusses verständlich. Angesichts der Tatsache, dass Bestattungsrecht Ländersache sei, begrüßen es die Abgeordneten sehr, dass die Bestattungsgesetze aller Bundesländer inzwischen ausdrücklich erlaubten, auch tot geborene Kinder bestatten zu lassen.
Zusammenfassend gelangt der Petitionsausschuss zu der Einschätzung, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen für die standesamtliche Registrierung von tot geborenen Kindern in Anbetracht der fortgeschrittenen medizinischen Möglichkeiten überholt sind. Eine gesetzliche Neuregelung erscheine daher angemessen. Zugleich sollte überlegt werden, auf eine starre Gewichtsgrenze generell zu verzichten.
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