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Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland in Kraft und ist seither geltendes deutsches Recht. Diese UN-Konvention ergänzt die allgemeinen Menschenrechte um die Perspektive von Menschen mit Behinderung.
Sie verfolgt ein vollkommen neues Leitbild: die Inklusion. Anders als die Integration, fordert die Inklusion die Anpassung der Gesellschaft an den Menschen mit seinen individuellen Bedürfnissen und nicht umgekehrt. Inklusion bezieht sich auf alle Menschen – sowohl auf benachteiligte Menschen, als auch beispielsweise auf Menschen mit einer Hochbegabung.
Vor allem aus Kindersicht ist es sinnvoll, alle Leistungen für Kinder – unabhängig, ob behindert oder nicht – entsprechend der „Großen Lösung“ unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzufassen. „Inklusion“ heißt aber auch, Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder so früh wie möglich entsprechend der Frühförderungsverordnung zu fördern.
Gemäß Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention muss ein inklusives Bildungssystem geschaffen werden, bei dem Kinder mit Behinderungen von Anfang an selbstverständlich in das allgemeine Schulsystem einbezogen werden. Das gilt ebenso für die frühkindliche Bildung in Kindertagesstätten.
Die Kinderkommission hat sich intensiv mit dem inklusiven Ansatz befasst und auf der Grundlage von Expertengesprächen in ihrer Stellungnahme einen weitreichenden Forderungskatalog aufgestellt. Die Stellungnahme können Sie unter folgendem Link abrufen:
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