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Die mögliche Korruption von Abgeordneten und deren Bekämpfung beschäftigt den Bundestag am Freitag, 2. März 2012, in einer 90-minütigen Debatte ab etwa 10.10 Uhr. Nach Ansicht der SPD-Fraktion ist der Paragraf 108e des Strafgesetzbuches, der eine etwaige Korruption von Abgeordneten sanktioniert, nicht ausreichend. Nach geltendem Recht seien Bestechlichkeit und Bestechung von Parlamentariern nur als Stimmenkauf und -verkauf bei Wahlen strafbar. Bis heute gebe es keine strafrechtliche Regelung, die sämtliche strafwürdigen Verhaltensweisen von Mandatsträgern im Bereich der Vorteilsannahme und -zuwendung erfasst.
Auf internationaler Ebene forderten beispielsweise das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und das Strafrechtsübereinkommen des Europarates eine erweiterte Definition von Abgeordnetenbestechung, schreiben die Abgeordneten.
Eine Neuregelung sei auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erforderlich. Der Zweite Strafsenat des BGH habe unter anderem wegen des "Kölner Müllskandals" in den neunziger Jahren gesetzgeberischen Handlungsbedarf festgestellt.
Der sogenannte "Müllskandal" ist auch als "Kölner Spendenaffäre" bekannt geworden. Die Kölner SPD hatte in den Jahren 1994 bis 1999 Spenden in Höhe von etwa einer halben Million D-Mark entgegen dem Parteiengesetz nicht im Rechenschaftsbericht verzeichnet und damit anderem die Veröffentlichungspflicht verletzt.
Die SPD-Fraktion begründet den aus ihrer Sicht bestehenden Änderungsbedarf unter anderem damit, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Volksvertreter in den vergangenen Jahren stetig gesunken sei. "Wurden Skandale in der Vergangenheit noch als Einzelfälle wahrgenommen, beschädigen sie heute längst die Gesamtheit der politisch Verantwortlichen", heißt es in dem Entwurf.
Allerdings will die sozialdemokratische Fraktion sogenannte "parlamentarische Gepflogenheiten" von ihrer Forderung ausnehmen: "Um die im parlamentarischen Verkehr üblichen Verhaltensweisen aus der Strafbarkeit auszuklammern, nimmt der Gesetzentwurf Zuwendungen, die parlamentarischen Gepflogenheiten entsprechen, explizit aus dem Vorteilsbegriff heraus."
Dazu zählten beispielsweise "die im Zusammenhang mit Informationsgesprächen und Festveranstaltungen üblicherweise verbundene Bewirtung bis hin zur Teilnahme an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen". Zudem sei "der unentgeltliche Transport zu einer Veranstaltung in diesem Zusammenhang ebenso zu nennen wie die Übernahme der mit der Teilnahme verbundenen Übernachtungskosten". (ver)