Pflegemindestlohn

Gesundheit/Antwort - 01.06.2012

Berlin: (hib/MPI) Mit der geplanten Pflegereform soll die Pflicht zur Zahlung der ortsüblichen Vergütung auf die Fälle reduziert werden, in denen keine Verpflichtung zur Zahlung eines nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgelegten Mindestentgeltes (sogenannter Pflegemindestlohn) besteht. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9338) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9230) weiter ausführt, trifft dies beispielsweise auf Betreuungs- und Küchenkräfte zu, aber auch auf „Pflegepersonen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche ausgenommen sind“. Mit der Neuregelung werde Bürokratie abgebaut, da die Pflegeeinrichtungen nur noch für diese Beschäftigten verschiedene Entgeltregelungen beachten müssten, heißt es in der Antwort weiter. Gehaltseinbußen für Beschäftigte seien nicht zu erwarten.

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