Neue Bestimmungen für Sicherungsverwahrung

Recht/Gesetzentwurf - 13.06.2012

Berlin: (hib/BOB) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, muss das Gericht während des Vollzugs der Freiheitsstrafe alle zwei Jahre feststellen, ob dem Gefangenen eine umfassende Betreuung zuteil geworden ist. Das geht aus einem Gesetzentwurf (17/9874) der Bundesregierung hervor. Demnach würde die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig, wenn ein vom Gericht festgestelltes Betreuungsdefizit nicht innerhalb kurzer Zeit behoben wird. Insbesondere müsse die Betreuung individuell und intensiv sein. Sie soll geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern. Die psychiatrische, psycho- und sozialtherapeutische Behandlung müsse auf den Gefangenen zugeschnitten sein, heißt es in dem Entwurf weiter. Ziel sei es, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es sei ferner sicherzustellen, dass Sicherungsverwahrte räumlich ausreichend vom regulären Strafvollzug getrennt sind. Die Bundesregierung strebt ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 an.

Die Initiative ist notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Urteil vom 4. Mai des vergangenen Jahres sämtliche Bestimmungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als nicht vereinbar mit dem Grundgesetz verworfen hatte.

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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz

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