Navigationspfad: Startseite > Presse > Aktuelle Meldungen (hib) > April 2012 > Anhörung über Oppositionsvorstöße zu Werkverträgen
Die Linksfraktion schreibt in ihrem Antrag (17/7220 (neu)), dass Werkverträge von den Unternehmen zunehmend als Alternative zur Leiharbeit und als strategisches Mittel zur Deregulierung eingesetzt würden. Mit sogenannten Scheinwerkverträgen, bei denen es sich eigentlich um Arbeitnehmerüberlassung handelt, würden die ohnehin viel zu niedrigen Standards in der Leiharbeit noch unterlaufen. Bei der Identifizierung von Scheinwerkverträgen bestehe jedoch die Schwierigkeit bislang darin, Werkvertragsarbeit von Leiharbeit abzugrenzen, um Fälle von illegaler Arbeitnehmerüberlassung aufzudecken.
Die Fraktion fordert deshalb ein „Gesetz zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen“, das eine sogenannte Vermutungsregel enthält. Das bedeutet konkret: Wenn eine Tätigkeit ein bestimmtes Merkmal erfüllt, soll das Vorliegen eines Leiharbeitsverhältnisses vermutet werden, bis die Arbeitgeber das Gegenteil bewiesen haben. Darüber hinaus verlangen die Abgeordneten, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ ohne Ausnahme zu verankern.
Nach dem Antrag der Grünen-Fraktion (17/7482) müssen Leiharbeit und Werkverträge klar voneinander abgegrenzt und die Kriterien dafür im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgelegt werden. Die Fraktion begründet den Vorstoß damit, dass viele Firmen zunehmend Aufgaben in Werkvertragsunternehmen auslagern, um Löhne und Sozialkosten noch unter das Niveau bei Leiharbeitsfirmen zu drücken. Denn während sie bei Leiharbeitern an höhere tarifliche Standards gebunden seien, lägen diese in Werkvertragsunternehmen deutlich darunter. In Wirklichkeit handele es sich aber bei vielen vermeintlichen Werkverträgen um verdeckte Leiharbeit.
Wenn kein konkret bestimmtes Ergebnis mit dem Werkvertragsunternehmen vereinbart wurde, wenn die Abrechnung nach Zeiteinheiten und nicht ergebnisbezogen erfolgt, wenn keine eigenverantwortliche Organisation des Werkvertragsunternehmens besteht und es ein Weisungsrecht des Bestellers gegenüber den Beschäftigten eines solchen Unternehmens gibt, dann handele es sich um Leiharbeit, heißt es in dem Antrag. Diese und noch weitere Kriterien müssten deshalb im AÜG festgeschrieben werden, um beide Branchen voneinander abzugrenzen.
Zuhörer werden gebeten, sich beim Ausschuss unter arbeitundsoziales@bundestag.de mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und dem polizeilich gemeldeten Wohnort anzumelden. Zum Einlass muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitgebracht werden.
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